Wenn es wieder nichts wird: Geld zurück bei Absagen

Sarah del Valle / adobe.com
Absagen von Reisen oder von Veranstaltungen waren in den vergangenen beiden Jahren nicht die Ausnahme, sondern die Regel. Veranstalter:innen müssen Konsument:innen das Geld zurückzahlen, sollte die Leistung nicht erbracht werden können.

Wer freut sich nicht über eine lang ersehnte Reise, um den Alltag für einige Zeit hinter sich zu lassen, oder auf das Konzert der Lieblingsband, die schon lange nicht mehr in Österreich Halt gemacht hat? Oftmals schmiedete man in den vergangenen zwei Pandemiejahren Pläne, die dann doch nicht umgesetzt werden konnten: Durch Covid-19, die diversen Lockdowns und Beschränkungen wurde immer wieder ein Strich durch die Rechnung gemacht. Die Flugtickets oder Konzertkarten hatte man allerdings schon erworben. Doch nicht alle Airlines und Veranstalter:innen waren willig, das bereits ausgelegte Geld wieder zu refundieren, und versuchten, die Enttäuschten mit Gutscheinen zu entschädigen, oder verlängerten die Gültigkeit von Karten.

Wer das nicht wollte, stand vor einem Problem. „Bei Veranstaltungen wie Konzerten oder auch dem Vienna City Marathon haben die Veranstalter:innen die Möglichkeit, einen Gutschein bis zu 70 Euro auszustellen, das heißt, die Kosten bis zu dieser Summe müssen nicht zurückgezahlt werden. Aber wenn beispielsweise ein Konzert 100 Euro Eintritt kostet, dann muss die Summe, die über diese 70 Euro hinausgeht, refundiert werden“, sagt die Leiterin der Konsumentenpolitik der AK Wien, Gabriele Zgubic, im Gespräch mit Arbeit&Wirtschaft. Das wird durch das sogenannte Bundesgesetz zur Sicherung des Kunst-, Kultur- und Sportlebens geregelt. Das Gesetz wurde am 13. März 2020 als eine der ersten Pandemiemaßnahmen beschlossen.

„Diesen Gutschein kann man dann bei einem Ersatztermin oder bei einer anderen Veranstaltung einlösen. Mit 1. Jänner 2023 oder 2024 – je nachdem, in welchem Zeitraum die Veranstaltung abgesagt wurde – muss der Gutschein allerdings in bar ausbezahlt werden, sollte man ihn bis dahin noch nicht eingelöst haben“, so Zgubic. Was hier problematisch ist: dass der Gutschein nicht gegen Insolvenz abgesichert ist. Wenn also ein Unternehmen in der Zwischenzeit in Insolvenz geht, dann gibt es die 70 Euro nicht mehr zurück. „Das kritisieren wir von Seiten der Arbeiterkammer“, so Zgubic.

Fordernde Jahre

„Das zweite Pandemiejahr war nicht gerade ein ruhiges Jahr, es haben uns vielen Probleme aus dem ersten Jahr auch noch 2021 begleitet“, meint auch die Leiterin des oberösterreichischen AK-Konsumentenschutzes, Ulrike Weiß. „Mit der finanziellen Not der Menschen wurde häufig versucht Geschäfte zu machen.“ Ein Beispiel sei die Aktion Ticket-Refund. Weigert sich die Airline oder der Pauschalreiseveranstalter, das Geld zurückzuzahlen, kann man sich an die AK wenden. Die Bearbeitung der Anfragen von Kund:innen bei Reiseveranstalter:innen dauert oft sehr lange. Auf Rückerstattungen, sofern sie erfolgen, muss man durchaus einige Monate warten. Und auch Hotels waren nicht immer sehr kooperativ. Trotz Beherbergungsverbot und bereits geleisteten Anzahlungen weigerten sich Betriebe, das Geld zurückzuerstatten. „Hier waren wir im ersten Pandemiejahr, aber auch vergangenes Jahr sehr erfolgreich“, sagt Weiß. Insgesamt konnten 2021 bei diesen Fällen 566.000 Euro für 713 Konsument:innen in Oberösterreich zurückgeholt werden.

Mit der finanziellen Not der Menschen wurde häufig versucht Geschäfte zu machen.

Ulrike Weiß, Leiterin des oberösterreichischen AK-Konsumentenschutz

„Österreichweit verzeichnen wir in der AK-Konsumentenberatung über 50.000 Beschwerden zu Fluglinien seit Beginn der Pandemie“, erläutert Zgubic. Auch bei Fluglinien werde eine Insolvenz des Unternehmens zum Problem. Hier gibt es laut aktuellen Gesetzen kaum eine Chance auf eine Refundierung des Geldes. Denn europaweit gibt es keine Insolvenzabsicherung bei Nur-Flug-Buchungen. „Das ist ein großes Problem. Bei der Insolvenz etwa von Air Berlin war es nicht möglich, das Geld zurückzubekommen. Daher gibt es die langjährige europaweite Forderung von Konsumentenschützer:innen, dass auch Fluglinien eine Insolvenzabsicherung haben müssen, wie es bei Pauschalreisen bereits vorgeschrieben ist“, so Zgubic von der AK Wien.

Hilfe auf mehreren Ebenen

Auch bei nicht erbrachten Kursen oder wenn das Fitnessstudio die Monatsgebühr einfordert, obwohl es coronabedingt gar nicht möglich war, es zu nutzen, hat man als Konsument:in das Recht, das aufgewendete Geld zurückzubekommen oder für die Zeit, in der die Leistung nicht erbracht werden konnte, zumindest auch nicht zahlen zu müssen. „Alleine in der Konsumentenberatung der AK Wien gab es im Jahr 2021 rund 4.200 Beschwerden nur zu Fitnessstudios, wobei ungefähr 18.000 Euro von der AK Wien außergerichtlich zurückgeholt werden konnten. Zudem laufen mehrere Klagen“, berichtet Zgubic. Wenn sich die Unternehmen nicht entgegenkommend zeigen, dann gebe es unterschiedliche Möglichkeiten, wie Zgubic betont: „ Man kann sich bei Problemfällen an die Arbeiterkammer wenden. Ebenfalls eine Anlaufstelle ist der Verein für Konsumenteninformation. Weiters gibt es die Schlichtungsstelle für Fluggastrechte. Und für grenzüberschreitende Fälle gibt es das Europäische Verbraucherzentrum, das man kontaktieren kann.“ Diese Institutionen sind auch unabhängig von der Covid-Pandemie Ansprechpartner beim Thema Konsumentenschutzrechte und können jederzeit niederschwellig zur Hilfe herangezogen werden.

Über den/die Autor:in

Stefan Mayer

Stefan Mayer arbeitete viele Jahre in der Privatwirtschaft, ehe er mit Anfang 30 Geschichte und Politikwissenschaft zu studieren begann. Er schreibt für unterschiedliche Publikationen in den Bereichen Wirtschaft, Politik und Sport.

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