Das (un)bekannte Wesen Kollektivvertrag

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  1. Seite 1 - Vorteile der gesetzlichen Mitgliedschaft
  2. Seite 2 - Drei Fragen zum Thema
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Was Gewerkschaften für die ArbeitnehmerInnen jährlich aus­verhandeln, ist in Österreich inzwischen zur Selbstverständlichkeit geworden. Ohne Kollektivverträge würde die Arbeitswelt allerdings düster aussehen. Warum sie sinnvoll sind und welche Vorteile sie ArbeitnehmerInnen bringen.

Drei Fragen zum Thema

Was ist eigentlich ein Kollektivvertrag?
 Darunter versteht man eine überbetriebliche schriftliche Vereinbarung, die innerhalb einer Branche, eines Gebietes oder einer Fachgruppe abgeschlossen wird. Er enthält Bestimmungen zu wichtigen wechselseitigen Rechten und Pflichten in Arbeitsverhältnissen. Damit wird das Ziel verfolgt, für eine möglichst große Anzahl an Beschäftigten innerhalb einer Branche oder eines Gebietes sachgerechte Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie Mindeststandards festzulegen.

Wer verhandelt den Kollektivvertrag?
Ein Kollektivvertrag wird aufseiten der Unternehmen in der Regel von Wirtschaftskammer bzw. ArbeitgeberInnenverbänden abgeschlossen. Aufseiten der ArbeitnehmerInnen sind das in der Regel der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) bzw. die zuständigen Gewerkschaften. Es müssen Verhandlungen geführt werden, um eine Einigung zu erreichen. Damit es überhaupt zu Verhandlungen kommt, stellen in der Regel die Gewerkschaften Forderungen auf und verlangen Verhandlungen darüber. Beide Seiten müssen bereit sein zu verhandeln. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen bzw. ein bestehender abgeändert werden kann, müssen die VerhandlungspartnerInnen inhaltlich zu einer Einigung kommen. Häufig gibt es mehrere Verhandlungsrunden, die bis zu Streikmaßnahmen führen können.

Was sind die Inhalte des Kollektivvertrages?
Ein sehr wichtiger Bestandteil des Kollektivvertrags ist die Entlohnung (vor allem Mindestgehälter sowie Mindestlöhne). Darüber hinaus geht es jedoch auch um die Festlegung von Regelungen zu Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt), Zuschlägen (zum Beispiel bei Schichtarbeit oder Feiertagsarbeit) und Überstunden- bzw. Mehrstundenabgeltungen, aber auch die Arbeitszeit betreffend. Auch Freizeitansprüche können darin geregelt sein (beispielsweise im Falle einer Hochzeit oder bei einer Übersiedlung).

Von
Beatrix Mittermann

Dieser Artikel erschien in der Ausgabe Arbeit&Wirtschaft 2/20.

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Über den/die Autor:in

Beatrix Ferriman

Beatrix Ferriman hat internationale Betriebswirtschaft an der WU Wien, in Thailand, Montenegro und Frankreich studiert. Sie ist Autorin, Schreibcoach sowie freie Redakteurin für diverse Magazine und Blogs.

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