Trotz Corona in die Arbeit: Ende der Quarantäne
Das Aus für die Quarantäne-Pflicht bedeutet, dass Menschen arbeiten gehen müssen, die zwar nachweislich mit Corona infiziert sind, sich aber grundsätzlich nicht krank fühlen. Für den ÖGB ist das nichts weniger als ein Skandal, wie Ingrid Reischl erklärt. Sie ist Leitende Sekretärin beim ÖGB. „Mitten in der Coronawelle die Quarantäneregelung abzuschaffen, ist alles andere als eine gute Idee.“ Und weiter: „Für uns steht die Sicherheit der Arbeitnehmer:innen im Vordergrund. Die Betriebe haben die Verpflichtung, ihre Mitarbeiter:innen vor dem Corona-Virus zu schützen.“
Reischl befürchtet, dass mit dem Ende der Quarantäne-Pflicht Arbeitgeber:innen Druck auf die Beschäftigten ausüben könnten. Diese müssten dann selbst mit Symptomen in die Arbeit kommen. „Das ist eine Situation, die für alle Beteiligten nur Nachteile hat.” Die Forderung des ÖGB bringt Reischl so auf den Punkt: „Wenn infizierte Menschen an ihren Arbeitsplatz gezwungen werden, dann muss spätestens jetzt Corona auch als Berufskrankheit in allen Unternehmen gelten. Das Infektionsrisiko in der Arbeit durch ein Quarantäne-Aus massiv zu erhöhen, gleichzeitig aber die Anerkennung als Berufskrankheit zu verweigern, wäre reichlich absurd.”
Ende der Quarantäne-Pflicht: Diese Regeln gelten
Mit dem 1. August 2022 ist die Quarantäne-Pflicht für Menschen, die sich mit dem Coronavirus infiziert haben, gefallen. Wer positiv ist, darf also das Haus verlassen, muss aber eine Maske tragen und darf bestimmte Einrichtungen (z.B. Krankenhäuser) nicht betreten. „Verkehrsbeschränkung“ nennt das die Bundesregierung. Die gilt jedoch nicht für den Arbeitsplatz. Die große Schieflage dieser Multi-Krise – von Inflation über Pandemie bis Krieg – nimmt also nicht ab.
Wer Corona hat, aber keine Krankschreibung bekommt, muss zur Arbeit. Dort muss die betroffene Person allerdings eine Maske tragen. Lediglich in Einzelbüros dürfen Betroffene die Maske abnehmen. Auch im Freien ist es möglich, hier muss aber ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten werden. Unternehmen können jedoch Einzelregelungen erlassen. So ist es den Arbeitgeber:innen freigestellt, infizierte Beschäftige nach Hause zu schicken – bei voller Lohnfortzahlung.
Sonderregelung für Menschen aus Risikogruppen
Für Risikogruppen hat die Bundesregierung beim Ende der Quarantäne-Pflicht eine Ausnahme geschaffen. Wer eine ärztliche Bestätigung hat, dass er dazu gehört, wird weiterhin von der Arbeit freigestellt – unter Bezahlung des Lohns. Ist Homeoffice möglich, müssen die Betroffenen auf diesem Weg die Arbeitsleistung erbringen. „Unser gewerkschaftlicher Druck hätte sich dann ausgezahlt. Wir haben stets eine Verlängerung gefordert. Besonders gefährdete Menschen wieder in den Arbeitsalltag, jetzt sogar mit COVID-positiven KollegInnen, zu zwingen, wäre ein skandalöser und potenziell lebensgefährlicher Vorgang gewesen. Das konnte nun hoffentlich abgewendet werden“, fasst Reischl zusammen.
Schwangere gehören allerdings noch nicht zur Risikogruppe. Der ÖGB fordert eine Freistellungsmöglichkeit für Schwangere ab der 14. Schwangerschaftswoche. „Die Gefahr, sich am Arbeitsplatz, etwa im Großraumbüro, Corona zu holen, wird mit dem Quarantäne-Aus noch größer – und Schwangere sind besonders von schweren Verläufen gefährdet. Hier kann es nur eine Lösung geben und die heißt Schutz durch Freistellung“, erklärt Korinna Schumann. Sie ist ÖGB-Vizepräsidentin und Bundesfrauenvorsitzende.
Mitten in der Coronawelle die #Quarantäne abzuschaffen, ist unverantwortlich! Das ist nicht nur aus gesundheitlicher Sicht höchst fragwürdig, sondern lässt auch viele Arbeitsrecht-Fragen offen. Für uns steht die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Vordergrund. 1/2
— ÖGB (@oegb_at) July 26, 2022
Ende der Quarantäne: Verkehrsbeschränkung gilt nicht für Beschäftigte
Mit dem Ende der Quarantäne hat die Bundesregierung auch eine Verkehrsbeschränkung eingeführt. Die gilt allerdings nicht für die Beschäftigten. Zwar darf ein Kind, das positiv getestet wurde, nicht in den Kindergarten, Pädagog:innen aber sehr wohl. Betroffen sind ausgerechnet die wahren Leistungsträger:innen dieser Krise. Diese sieben Bereiche sind mit dem Ende der Quarantäne von der Verkehrsbeschränkung betroffen:
- Alters- und Pflegeheime sowie stationäre Behinderteneinrichtungen
- Krankenanstalten
- Kuranstalten
- Tageseinrichtungen im Behindertenbereich und der Altenbetreuung
- Kindergärten (plus Krippen, Krabbelstuben)
- Primarschulen
- Sonstige Betreuungseinrichtungen für Kinder unter elf Jahren
Kinder mit Corona: Dienstfreistellung für die Betreuung
Ist ein Kind positiv getestet, darf es nicht zur Schule oder in den Kindergarten. Allerdings haben die Eltern einen Rechtsanspruch auf Dienstfreistellung. Selbstverständlich bei Fortzahlung des Entgelts. Allerdings beträgt die Freistellung lediglich eine Woche. Zusätzlich muss nachgewiesen werden, dass die Betreuung durch die Eltern unbedingt erforderlich ist. Doch mit Homeschooling sind längst nicht alle zufrieden.