Coverstory: Das ist ja wohl das Mindeste

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Gerechte Entlohnung der untersten Einkommen kurbelt die Wirtschaft an. Der Mindestlohn ist kein Geschenk der Arbeitgeber, und es lohnt sich, dafür zu kämpfen.

Deutlich darunter

Nicht unter einen Kollektivvertrag fallen überdies auch ArbeitnehmerInnen, die etwa bei ÄrztInnen oder RechtsanwältInnen angestellt sind. Mancher Verdienst liegt dabei deutlich unter den angepeilten Mindestlohnwerten. So gilt bei KanzleimitarbeiterInnen in Rechtsanwaltsbüros statt eines österreichweit gültigen Kollektivvertrages mit geregelten Gehaltsstufen und Vorrückungen nur eine sogenannte „Entlohnungsrichtlinie“. Diese liegt aktuell bei 1.250 Euro brutto im Monat und wurde erst mit Jahresbeginn um 100 Euro erhöht.

„Während ihre Chefs zu den Spitzenverdienern im Land zählen, kommen die überwiegend weiblichen Bürokräfte in Österreichs Rechtsanwaltskanzleien auf ein recht karges Salär“, schrieb der „Kurier“ im März.

„Es ist auch wichtig, dass Lehrlinge mehr verdienen“, erklärt Sascha Ernszt, Vorsitzender der Österreichischen Gewerkschaftsjugend (ÖGJ). Er fordert die Erhöhung der sogenannten Mindestlehrlings-Entschädigung auf 700 Euro. Steigt der Mindestlohn auf 1.500 Euro, wird freilich auch der Abstand zwischen dem Lehrlings- und HilfsarbeiterInnen-Einkommen größer.

Fairer Lehrlingslohn

„Durch den höheren Lohnunterschied würde die Hilfsarbeit im Vergleich zur Lehre deutlich attraktiver werden“, betont Ernszt. „Warum sollten FloristInnen eine Lehrausbildung absolvieren, bei der man im ersten Lehrjahr 400 Euro verdient, wenn HilfsarbeiterInnen mit bis zu 1.600 Euro rechnen können?“ Gerade jene Jugendlichen, die in finanziell prekären Verhältnissen leben müssen, werden zur Entscheidung gezwungen, ob sie sich das leisten können. Der ÖGJ-Vorsitzende: „Das darf keinesfalls passieren – Bildung ist noch immer der beste Schutz vor Arbeitslosigkeit.“

Lohngerechtigkeit schaffen

Aus gewerkschaftlicher Sicht sind Mindestlöhne wünschenswert, notwendig und vor allem im untersten Bereich ständig weiterzuentwickeln. Auch sollten weitere Maßnahmen folgen: die Einbeziehung dienstnehmerähnlicher Personen in die kollektivvertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten; Lückenschluss für die Bereiche, die nicht von einem Kollektivvertrag oder einer anderen Mindestlohnvorschrift erfasst sind – also durch die unbedingte Geltung des ortsüblichen und angemessenen Entgelts (siehe auch „Wer sind die zwei Prozent?“).

Die Arbeitgeber müssen die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz vor Unterentlohnung einhalten – etwa gleicher Lohn für gleiche bzw. gleichwertige Arbeit von Frauen und Männern, korrekte Einstufung laut Kollektivvertrag, korrekte Bezahlung der Über- und Mehrarbeitsstunden.

Die Kontrollen und Sanktionen für unterkollektivvertragliche Entlohnung sollten ausgebaut werden (siehe „Kontrolle ist besser“). Viele Menschen werden für tatsächlich erbrachte Dienstleistungen nicht bezahlt oder verdienen weniger als vorgeschrieben – dadurch werden sie auch in die Armut gedrängt. Funktionierende kollektivvertragliche Mindestlohnsysteme sind den gesetzlichen immer überlegen – und sie müssen ausgebaut werden.

Von
Christian Resei

Dieser Artikel erschien in der Ausgabe Arbeit&Wirtschaft 3/17.

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