Wenn ich als größerer Betrieb die Situation möglichst einfach gestalten möchte, dann sollte ich darauf schauen, dass das Testen im Betrieb möglich ist. Besonders am Land, wo Testmöglichkeiten oftmals weit entfernt sind.
Martin Müller, ÖGB-Arbeitsrechtsexperte
Durch die unterschiedlichen Verordnungen kann man als Dienstnehmer:in schnell den Überblick verlieren. „Beide Seiten müssen sich hier informiert halten. Aber Arbeitgeber:innen müssen natürlich gegenüber den Dienstnehmer:innen klar kommunizieren, was gerade gilt“, sagt ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Martin Müller. Gerade auf dem Land stelle sich häufig die Frage nach der Möglichkeit, sich testen zu lassen. Denn für einen PCR-Test muss man oftmals weit herumfahren. Allerdings: Es gibt keine Regelung, die Dienstgeber:innen verpflichtet, eine eigene Testinfrastruktur auszurollen. „Wenn ich als größerer Betrieb die Situation möglichst einfach gestalten möchte, dann sollte ich darauf schauen, dass das Testen im Betrieb möglich ist. Besonders am Land, wo Testmöglichkeiten oftmals weit entfernt sind“, meint Müller.
Das Bundesgesetzblatt regelt
Am Arbeitsplatz gelten die Regelungen des Bundesgesetzblattes für die Republik Österreich, das jeder Mensch über das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) online abrufen kann. Kleinere und größere Unternehmen unterliegen nicht in allen Bereichen denselben Bestimmungen. So muss beispielsweise ein Unternehmen mit mehr als 51 Beschäftigten verpflichtend eine COVID-19-beauftragte Person bestellen, die zum Schutz der Mitarbeiter:innen ein Präventionskonzept ausarbeiten und umsetzen muss. Eine Empfehlung für alle Unternehmensgrößen ist hingegen das Ausüben von Homeoffice – „sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden“, wie der Gesetzgeber schreibt.
Sollte ein physischer Kontakt in der Betriebsstätte nicht ausgeschlossen sein, so sind alle verpflichtet, einen aktuell gültigen 3G-Nachweis bei sich zu führen, und wenn auch beim Betreten des Unternehmens physischer Kontakt nicht ausgeschlossen werden kann, muss auf dem Weg zum Arbeitsplatz eine Maske getragen werden. Sollte man dort allerdings nur auf Menschen aus dem eigenen Haushalt treffen, entfällt diese Pflicht natürlich. Wenn ein Unternehmen diesen verordneten Maßnahmen nicht Folge leistet, läuft dieses Vorgehen der Fürsorgepflicht gegenüber den Angestellten und Arbeiter:innen zuwider, und der Betrieb muss mit einer Strafe rechnen. „Lange hat man von Kontaktreduzierung im privaten Umfeld gesprochen und dabei das berufliche Umfeld etwas vernachlässigt“, sagt Harald Bruckner von der AK Wien. Er befürwortet eine Paradigmen-Erweiterung in Richtung Arbeitsplatz.