Selbstverwaltung heißt Selbstverantwortung
Die Selbstverwaltung der österreichischen Sozialversicherung ist im Rahmen der Gesetze weisungsfrei. Das Bundesverfassungsgesetz weist der Selbstverwaltung so genannte »autonome Wirkungsbereiche« zu. Die staatliche Verwaltung ist nicht berechtigt, in diese Angelegenheiten der Selbstverwaltung einzugreifen. Wohl aber gibt es ein Aufsichtsrecht seitens des Sozialministeriums und des Finanzministeriums; natürlich auch durch den Rechnungshof. Diese haben die Einhaltung der […]