Arbeiterkammer: Pendlerpauschale neu

Grundsätzlich sind die Fahrtkosten für den Arbeitsweg mit dem Verkehrsabsetzbetrag von 291 Euro abgegolten, der in der Lohnabrechnung berücksichtigt wird. Zusätzlich können ArbeitnehmerInnen unter bestimmten Voraussetzungen aber das kleine oder das große Pendlerpauschale und ab 2013 voraussichtlich auch einen „Pendlereuro“ geltend machen. Dabei kommt es unter anderem auf die Entfernung des Wohnorts von der Arbeit und die verfügbaren Verkehrsmittel an.

Was für PendlerInnen voraussichtlich ab 2013 gilt:

  • Verbesserungen für Teilzeitbeschäftigte: Auch Teilzeitbeschäftigte können nun ab vier Arbeitstagen pro Monat das große oder das kleine Pendlerpauschale geltend machen.
    Für das volle Pendlerpauschale müssen die Voraussetzungen wie bisher an mehr als der Hälfte der möglichen Arbeitstage eines Monats, zumindest an 11 von 20 Arbeitstagen, gegeben sein.
    Zwei Drittel können Sie ab 2013 absetzen, wenn Sie die Voraussetzungen zwischen acht und zehn Tage in einem Kalendermonat erfüllen. Ein Drittel gibt es, wenn diese Voraussetzungen zumindest an vier, höchstens an sieben Tagen des Monats erfüllt sind.
  • Der Pendlereuro: Wer einen Anspruch auf ein Pendlerpauschale hat, kann sich zusätzlich einmal im Jahr (!) einen Euro pro Kilometer des Hin- und Retour-Arbeitsweges von der Steuer abziehen lassen.
  • Verbesserung bei geringem Einkommen: Wer die Voraussetzungen für Pendlerpauschalen und Pendlereuro erfüllt, aber keine Lohnsteuer zahlt, erhält bis zu 290 Euro als Pendlerzuschlag. So können zusätzlich zur Negativsteuer von 110 Euro, die es schon davor gab, nun bis zu 400 Euro an Negativsteuern entstehen, die das Finanzamt über die ArbeitnehmerInnenveranlagung ausbezahlt.
  • Keine Pendlerpauschale bei Dienstfahrzeugen: Stellt der Arbeitgeber ein Dienstfahrzeug zur Verfügung, das auch privat genutzt werden kann (Sachbezug), gibt es kein Pendlerpauschale und keinen Pendlereuro.
  • Das „Jobticket“: Mit dem neuen „Jobticket“ haben Arbeitgeber auf freiwilliger Basis die Möglichkeit, die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel durch ihre MitarbeiterInnen zu fördern: Sie können den Beschäftigten steuerfrei eine Jahreskarte oder ein anderes nicht übertragbares Ticket zur Verfügung stellen, damit diese öffentliche Verkehrsmittel kostenfrei für den Arbeitsweg benützen können. Die Kosten für das Jobticket sind für die Unternehmen vollständig von ihrer Steuer absetzbar. Das Jobticket kann auch ArbeitnehmerInnen, die keinen Anspruch auf das Pendlerpauschale haben, zur Verfügung gestellt werden.

Mehr Info: www.arbeiterkammer.at
 

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Dieser Artikel erschien in der Ausgabe Arbeit&Wirtschaft 01/13.

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