Arbeitszeitgesetz (AZG)
Arbeitsruhegesetz (ARG)
Kollektivvertrag
Betriebsvereinbarung
Egal auf welcher Ebene Vereinbarungen getroffen werden, gilt jedoch ein Grundsatz: Die spezifischeren Regelungen dürfen nicht zu Verschlechterungen für die ArbeitnehmerInnen führen. Eine Betriebsvereinbarung darf nichts Schlechteres enthalten als der Kollektivvertrag, und der Kollektivvertrag darf nichts Schlechteres enthalten als das Gesetz. Aber was steht jetzt wo?
Gesetzliche Bestimmungen zur Arbeitszeit
In Österreich sind die grundlegenden Regelungen zur Arbeitszeit im Arbeitszeitgesetz (AZG) geregelt. Darin finden sich die Bestimmungen zur Normalarbeitszeit, zu Mehr- und Überstunden, Pausen, Höchstarbeitszeiten, Teilzeitarbeit sowie Vorschriften zu bestimmten Branchen.
Im Arbeitszeitgesetz (AZG) finden sich die Bestimmungen zur Normalarbeitszeit, zu Mehr- und Überstunden, Pausen, Höchstarbeitszeiten, Teilzeitarbeit sowie Vorschriften zu bestimmten Branchen.
Auch das Arbeitsruhegesetz (ARG) spielt in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle, da es die wöchentliche Ruhezeit sowie Feiertagsruhe regelt.
Beide Gesetze wurden letztes Jahr novelliert, als es zur Ausweitung der Höchstarbeitszeit von 10 auf 12 Stunden pro Tag bzw. von 50 auf 60 Stunden pro Woche kam.
Das Arbeitsruhegesetz (ARG) regelt die wöchentliche Ruhezeit sowie die Feiertagsruhe.
Da es auch auf EU-Ebene bestimmte Regelungen zur Arbeitszeit bzw. Arbeitsruhe gibt, müssen auch diese in der Ausgestaltung der nationalen Gesetzeslage berücksichtigt werden.
Zu beachten ist außerdem, dass für Lehrlinge sowie ArbeitnehmerInnen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gesonderte Regelungen gelten. So gelten Sonderbestimmungen des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes, vor allem hinsichtlich des Akkordverbotes, der Überstundenvergütung, der Nachtzeit und der Anrechnung der Unterrichtszeit auf die Arbeitszeit.
Kollektivvertragliche Bestimmungen zur Arbeitszeit
Über die gesetzlichen Regelungen hinaus können durch Kollektivverträge branchenbedingte Regelungen getroffen werden. Kollektivverträge werden immer zwischen den VertreterInnen der Unternehmen (Wirtschaftskammer) und den VertreterInnen der ArbeitnehmerInnen (Gewerkschaften) abgeschlossen. Darin können für ArbeitnehmerInnen günstigere Bestimmungen enthalten sein, als im Gesetz vorgeschrieben.
In Kollektivverträgen können für ArbeitnehmerInnen günstigere Bestimmungen enthalten sein, als im Gesetz vorgeschrieben.
So kann es beispielsweise sein, dass durch den Kollektivvertrag für manche Branchen und Berufsgruppen die wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden auf 38,5 Stunden reduziert wird. Ebenfalls können bei Schichtarbeit diverse Zuschläge und Zulagen für gewisse Schichten vereinbart werden oder die Möglichkeit einer 4-Tage-Woche oder einer sechsten Urlaubswoche.
Regelungen zur Arbeitszeit in Betriebsvereinbarungen
In Betrieben, in denen es einen Betriebsrat gibt, können zudem Betriebsvereinbarungen geschlossen werden, die ebenfalls günstigere bzw. detailliertere Bestimmungen enthalten, als es das Gesetz und/oder der Kollektivvertrag vorsieht. Betriebsvereinbarungen werden immer auf Betriebsebene geschlossen, gelten dann also nur für das jeweilige Unternehmen. Sie werden zwischen dem Betriebsrat und der Unternehmensführung vereinbart.
Betriebsvereinbarungen können günstigere bzw. detailliertere Bestimmungen enthalten, als es das Gesetz und/oder der Kollektivvertrag vorsieht.
Unter die Bestimmungen fallen beispielsweise Gleitzeitregelungen, die Art der Arbeitszeiterfassung, eventuelle zusätzliche freie Tage etc.