Arbeitszeit-Glossar

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Durchrechnungszeitraum? Gleitzeitrahmen? Rufbereitschaft? Ersatzruhe? Wichtige Begriffe aus dem Arbeitszeitrecht, kurz erklärt.

Normalarbeitszeit

Das ist der Teil der Arbeitszeit, der „normalerweise“ zu leisten ist. Also das Ausmaß an täglicher und wöchentlicher Arbeitszeit, das in der Regel über längere Zeit vorher vereinbart oder selbst eingeteilt wird und für das keine Zuschläge anfallen.

Grundsätzlich sind das acht Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche, wobei viele Kollektivverträge eine niedrigere wöchentliche Normalarbeitszeit vorsehen.

Höchstarbeitszeit

Das ist die Maximalgrenze an Arbeitszeit, die nicht ohne Weiteres überschritten werden darf. Die Grenze liegt bei zehn Stunden am Tag und 50 Stunden in der Woche. Diese Grenzen dürfen nur im Ausnahmefall und in Betrieben mit Betriebsrat nur mit Betriebsvereinbarung überschritten werden.

Überstunden

Überstunden sind jene Arbeitszeit, die über die Normalarbeitszeit hinausgeht. In der Regel ist die neunte Arbeitsstunde am Tag und die 41. Stunde in der Woche eine Überstunde.

Für Überstunden gebührt jedenfalls ein Zuschlag von zumindest 50 Prozent in Geld oder als Aufschlag auf den Zeitausgleich. Das zulässige Ausmaß an Überstunden ist begrenzt. Zulässig sind grundsätzlich fünf Überstunden pro Woche und dazu weitere 60 verteilt über das Jahr. Zusammen dürfen jedoch nie mehr als zehn Überstunden pro Woche geleistet werden.

Teilzeit

Wenn die vereinbarte Arbeitszeit unter der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit liegt, dann liegt Teilzeit vor.

Der Wechsel von einer Teilzeitstelle auf eine Vollzeitstelle soll dadurch erleichtert werden, dass der Arbeitgeber die Teilzeitbeschäftigten über das Freiwerden einer Stelle mit höherem Stundenausmaß informieren muss. Wenn über das vereinbarte Ausmaß hinaus gearbeitet wird, ohne dabei in den Bereich der Überstunden zu kommen, so entsteht:

Mehrarbeit

Diese ist also das Überschreiten des vereinbarten Stundenausmaßes der Teilzeitbeschäftigung, ohne damit in den Bereich der Überstunden zu gelangen.

ArbeitnehmerInnen sind zur Leistung von Mehrarbeit aber nur insoweit verpflichtet, als dies im Arbeitsvertrag vorgesehen ist, ein erhöhter Arbeitsbedarf vorliegt und keine berücksichtigungswürdigen Gründe aufseiten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin entgegenstehen. Abzugelten ist diese Mehrarbeit unter gewissen Voraussetzungen mit einem

Mehrarbeitszuschlag

Dieser wird fällig, wenn die geleisteten Mehrstunden nicht innerhalb eines festgesetzten Zeitraums von drei Monaten (in der Regel das Kalenderquartal) durch Zeitausgleich wieder ausgeglichen werden. Der Mehrarbeitszuschlag beträgt 25 Prozent in Geld oder als Aufschlag auf den Zeitausgleich.

Gleitzeit

Von gleitender Arbeitszeit oder Gleitzeit spricht man, wenn der/die ArbeitnehmerIn Beginn und Ende der täglichen Normalarbeitszeit innerhalb eines vereinbarten Rahmens selbst festlegen kann.

Die Gleitzeit braucht eine Betriebsvereinbarung oder dort wo es keinen Betriebsrat gibt eine Einzelvereinbarung mit jedem/jeder ArbeitnehmerIn.

In dieser muss Folgendes geregelt werden: innerhalb welcher Zeit die Normalarbeitszeit im Durchschnitt erreicht werden soll (Gleitzeitperiode); der Rahmen, innerhalb dessen die Arbeitszeit frei gewählt werden kann; in welchem Ausmaß Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Periode übertragen werden können; die fiktive Normalarbeitszeit.

Letztere ist vor allem bei Dienstverhinderungen, Krankenstand oder Urlaub wichtig, um festzustellen, wie viele Stunden auch für diese Abwesenheitszeiten gutgeschrieben werden.

Durchrechnungszeitraum

Ein Durchrechnungszeitraum ist der Zeitraum, innerhalb dessen die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt erreicht wird. In der Regel entstehen Mehr- und Überstunden erst durch Überschreitung des vereinbarten Durchschnitts.

Pause

Wenn ein Arbeitstag länger als sechs Stunden dauert, so steht es dem/der ArbeitnehmerIn zu, die Arbeitszeit für eine halbe Stunde zu unterbrechen. Diese Pause muss die Arbeit unterbrechen, sie darf daher dem Sinn nach weder zu Beginn noch am Ende des Arbeitstags liegen. Spätestens nach sechs Stunden muss der/die ArbeitnehmerIn Pause machen.

Zeitausgleich

Zeitausgleich ist Freizeit für vorher aufgebautes Zeitguthaben oder in Zukunft zu erbringende Zeitschuld. Grundsätzlich muss der Zeitraum des Zeitausgleichs vereinbart werden. In bestimmten Fällen kann aber der/die ArbeitnehmerIn diesen auch einseitig antreten.

Arbeitsbereitschaft

Arbeitsbereitschaft bedeutet, dass sich der/die ArbeitnehmerIn an einem vom Arbeitgeber vorgegebenen Ort bereithält, um jederzeit die Arbeit aufnehmen zu können. Diese Arbeitsbereitschaft ist Arbeitszeit und als solche auch zu bezahlen.

Fällt in die Arbeitszeit jedoch Arbeitsbereitschaft in erheblichem Umfang, so darf die tägliche Normalarbeitzeit bis zu zwölf Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit bis zu 60 Stunden betragen. Von der Arbeitsbereitschaft ist die Rufbereitschaft zu unterscheiden.

Rufbereitschaft

Rufbereitschaft bedeutet, dass sich der/die ArbeitnehmerIn außerhalb der Arbeitszeit an einem selbst gewählten Ort dafür bereithält, ausnahmsweise zur Arbeit gerufen zu werden. Eine solche Rufbereitschaft ist jedoch nur an maximal zehn Tagen im Monat zulässig. Wird tatsächlich zur Arbeit gerufen, so ist die geleistete Arbeit auch – in der Regel als Überstunden – zu entlohnen und unterbrochene Ruhezeit nachzuholen. Ob und in welcher Höhe die Rufbereitschaft selbst abgegolten wird, regeln die Kollektivverträge.

Wochenendruhe

ArbeitnehmerInnen haben in jeder Kalenderwoche Anspruch auf 36 Stunden ununterbrochene Ruhezeit, in die der Sonntag zu fallen hat.

Da in manchen Bereichen auch am Wochenende zulässigerweise gearbeitet werden darf (wie etwa im Krankenhaus oder im Tourismus), kann statt der Wochenendruhe auch ein anderer Zeitraum von 36 Stunden festgelegt werden, in den jedenfalls ein ganzer Wochentag zu fallen hat. Wird ausnahmsweise innerhalb dieses Zeitraums doch gearbeitet, so gebührt dafür neben der Entlohnung auch Ersatzruhe.

Ersatzruhe

Wenn ArbeitnehmerInnen während der Wochenendruhe beschäftigt werden, so gebührt ihnen Ersatz für die entgangene Ruhezeit. Diese Ersatzruhe hat so lange zu sein, wie die Störung der Ruhezeit gedauert hat, sie soll grundsätzlich vor der nächsten Wochenendruhe liegen und diese verlängern. Selbstverständlich ist die Zeit der Ersatzruhe auch zu bezahlen.

Tägliche Ruhezeit

Das ist die Zeit, die zwischen den einzelnen Arbeitstagen liegt. Diese ununterbrochene Ruhezeit hat grundsätzlich mindestens elf Stunden zu betragen. Der Kollektivvertrag kann diese Zeit auf mindestens acht Stunden verkürzen, wenn die verkürzte Zeit an eine andere Ruhezeit angehängt wird.

Arbeitszeitaufzeichnung

Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen über die Arbeitszeit der ArbeitnehmerInnen zu führen. Diese Verpflichtung darf er aber auf die Beschäftigten übertragen.

Auch gibt es in einigen Fällen gewisse Erleichterungen, wie etwa nur die Aufzeichnung von Abweichungen von der normalerweise fixen Arbeitszeit oder das Dokumentieren ausschließlich der Länge der Arbeitszeit bei ArbeitnehmerInnen, die Arbeitsort und Arbeitszeit weitgehend selbst bestimmen können.

Feiertag

An Feiertagen haben ArbeitnehmerInnen ein Anrecht auf 24 Stunden Freizeit, die frühestens um null Uhr und spätestens um sechs Uhr des entsprechenden Feiertags beginnt. Das Arbeitsentgelt, das man bekommen hätte, wenn kein Feiertag gewesen wäre, gebührt trotzdem. Wird am Feiertag trotzdem gearbeitet, dann gebührt dafür zusätzlich die Bezahlung für die geleisteten Stunden.

Feiertage sind: 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanstag).

Für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche ist auch der Karfreitag ein Feiertag.

Schichtarbeit

Schichtarbeit bedeutet, dass die Beschäftigten nach einem vorher bestimmten Zeitplan nacheinander am selben Arbeitsplatz eingesetzt werden. Dadurch kann der Betrieb weit länger aufrechterhalten werden, als wenn alle Beschäftigten gleichzeitig arbeiten würden. So ist es möglich, in manchen Betrieben sogar rund um die Uhr und an sieben Tagen der Woche zu arbeiten.

Reisezeit

Von Reisezeit wird gesprochen, wenn der/die ArbeitnehmerIn im Auftrag des Arbeitgebers vorübergehend seinen/ihren Dienstort verlässt, um an anderen Orten die Dienstleistung zu erbringen. Zu unterscheiden ist hierbei, ob man transportiert wird oder selbst lenkt. Im ersten Fall können die Arbeitszeitgrenzen durch die Reisebewegung überschritten und in manchen Fällen auch die Ruhezeiten gekürzt werden. Lenkt man selbst, so darf die Arbeitszeit inklusive Reisezeit maximal 12 Stunden betragen und die Überschreitung der zehnten Stunde nur durch die Reisebewegung verursacht sein. In jedem Fall ist Reisezeit auch Arbeitszeit und als solche zu bezahlen.

Nachtarbeit

Als Nachtarbeit gilt Arbeit zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr. Als NachtarbeitnehmerInnen gelten ArbeitnehmerInnen, die regelmäßig oder in mindestens 48 Nächten im Jahr Nachtarbeit leisten. Da häufige Nachtarbeit der Gesundheit schaden kann, haben NachtarbeitnehmerInnen auch Anspruch auf regelmäßige Untersuchungen ihres Gesundheitszustands.

Vertrauensarbeitszeit

Vertrauensarbeitszeit wird genannt, wenn ArbeitnehmerIn und Arbeitgeber sich darauf verständigen, dass die übertragenen Aufgaben erledigt werden, ohne dass der Arbeitgeber bezüglich Arbeitszeit und Arbeitsort Vorgaben macht.

Es klingt ein wenig nach paradiesischen Zuständen. Abgesehen davon, dass ein solches Modell tatsächlich eine Menge an gegenseitigem Vertrauen braucht – durch eine solche Vereinbarung können zwingende Regeln des Arbeitsrechts nicht außer Kraft gesetzt werden. Auch bei „Vertrauensarbeitszeit“ sind Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen. Es sind die Grenzen der zulässigen Arbeitszeit sowie Pausen und Ruhezeiten einzuhalten, und selbstverständlich sind auch Überstunden zu bezahlen.

All-in-Verträge

So werden Vertragsklauseln genannt, die besagen, dass mit einem bestimmten Geldbetrag alle laufenden aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden finanziellen Ansprüche abgedeckt sind. Es sollen damit alle möglichen Zulagen, Zuschläge und vor allem Mehrleistungen, also Überstunden, abgedeckt sein.

Bei Verträgen, die vor dem Jahr 2016 abgeschlossen wurden, besteht dabei das Problem, dass es unklar ist, wie viele Überstunden mit dem All-in abgedeckt sind, da das Grundgehalt nicht gesondert ausgewiesen werden muss.

Dieser Mangel ist für neue Verträge behoben. Weiterhin besteht jedoch das Problem, dass derartige Klauseln in immer mehr Verträgen zu finden sind. All-in war einmal eine gute Möglichkeit, Führungskräfte mit deutlicher Überzahlung auszustatten und dafür nicht jeden Zuschlag einzeln zu verrechnen. In diesem Bereich hat das auch seine Berechtigung. Unterhalb der Führungsebene dienen solche Klauseln in der Regel zur Verschleierung von Ansprüchen.

Änderungen der Arbeitszeit

Das Ausmaß der normalerweise zu leistenden Arbeitszeit ist zu vereinbaren. Und auch jede Änderung des Ausmaßes bedarf wieder der Vereinbarung zwischen ArbeitnehmerIn und Arbeitgeber.

In diesem Fall muss das sogar schriftlich geschehen. Ein wenig anders stellt sich die Sache bei der Lage der Arbeitszeit dar. Grundsätzlich ist auch diese zu vereinbaren. Außerdem gibt es Kollektivverträge und in vielen Betrieben Betriebsvereinbarungen, die die Regeln für die Festlegung der Arbeitszeit beinhalten. In Ausnahmefällen kann die Arbeitszeit jedoch auch vom Arbeitgeber einseitig festgelegt wer-den. Das ist allerdings nur dann möglich, wenn es sachlich gerechtfertigt ist und keine berücksichtigungswürdigen Gründe aufseiten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin entgegenstehen. Außerdem muss die Änderung mindestens zwei Wochen im Vorhinein mitgeteilt werden.

Strafen bei Verstößen

Immer wieder wird seitens der Wirtschaft moniert, dass die Strafen bei Verstößen gegen die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes so bedrohlich seien. Das beginnt bei 20 bis 436 Euro für die Verletzung mancher Meldepflichten und reicht von 73 bis 1.815 Euro für die Verletzung von Arbeitszeit-Höchstgrenzen oder Ruhezeitverkürzungen. Genauso hoch ist die Strafdrohung bei völligem Fehlen von Arbeitszeitaufzeichnungen. Bei Überschreitungen der Arbeitszeit von mehr als 20 Prozent beträgt die Strafe 218 bis höchstens 3.600 Euro. Und im Gegensatz zum Straßenverkehr droht kein Entzug irgendwelcher Berechtigungen.

Linktipps:
VÖGB-Skriptenreihe „Arbeitszeitrecht“:
tinyurl.com/yc4pf9a4
AK-Informationen rund um das Arbeitszeitrecht:
tinyurl.com/y9kb8uej

Von
Martin Müller
Leiter des ÖGB-Referats für Rechts- und Kollektivvertragspolitik

Dieser Artikel erschien in der Ausgabe Arbeit&Wirtschaft 7/17.

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