Schichtarbeit
Schichtarbeit bedeutet, dass die Beschäftigten nach einem vorher bestimmten Zeitplan nacheinander am selben Arbeitsplatz eingesetzt werden. Dadurch kann der Betrieb weit länger aufrechterhalten werden, als wenn alle Beschäftigten gleichzeitig arbeiten würden. So ist es möglich, in manchen Betrieben sogar rund um die Uhr und an sieben Tagen der Woche zu arbeiten.
Reisezeit
Von Reisezeit wird gesprochen, wenn der/die ArbeitnehmerIn im Auftrag des Arbeitgebers vorübergehend seinen/ihren Dienstort verlässt, um an anderen Orten die Dienstleistung zu erbringen. Zu unterscheiden ist hierbei, ob man transportiert wird oder selbst lenkt. Im ersten Fall können die Arbeitszeitgrenzen durch die Reisebewegung überschritten und in manchen Fällen auch die Ruhezeiten gekürzt werden. Lenkt man selbst, so darf die Arbeitszeit inklusive Reisezeit maximal 12 Stunden betragen und die Überschreitung der zehnten Stunde nur durch die Reisebewegung verursacht sein. In jedem Fall ist Reisezeit auch Arbeitszeit und als solche zu bezahlen.
Nachtarbeit
Als Nachtarbeit gilt Arbeit zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr. Als NachtarbeitnehmerInnen gelten ArbeitnehmerInnen, die regelmäßig oder in mindestens 48 Nächten im Jahr Nachtarbeit leisten. Da häufige Nachtarbeit der Gesundheit schaden kann, haben NachtarbeitnehmerInnen auch Anspruch auf regelmäßige Untersuchungen ihres Gesundheitszustands.
Vertrauensarbeitszeit
Vertrauensarbeitszeit wird genannt, wenn ArbeitnehmerIn und Arbeitgeber sich darauf verständigen, dass die übertragenen Aufgaben erledigt werden, ohne dass der Arbeitgeber bezüglich Arbeitszeit und Arbeitsort Vorgaben macht.
Es klingt ein wenig nach paradiesischen Zuständen. Abgesehen davon, dass ein solches Modell tatsächlich eine Menge an gegenseitigem Vertrauen braucht – durch eine solche Vereinbarung können zwingende Regeln des Arbeitsrechts nicht außer Kraft gesetzt werden. Auch bei „Vertrauensarbeitszeit“ sind Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen. Es sind die Grenzen der zulässigen Arbeitszeit sowie Pausen und Ruhezeiten einzuhalten, und selbstverständlich sind auch Überstunden zu bezahlen.
All-in-Verträge
So werden Vertragsklauseln genannt, die besagen, dass mit einem bestimmten Geldbetrag alle laufenden aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden finanziellen Ansprüche abgedeckt sind. Es sollen damit alle möglichen Zulagen, Zuschläge und vor allem Mehrleistungen, also Überstunden, abgedeckt sein.
Bei Verträgen, die vor dem Jahr 2016 abgeschlossen wurden, besteht dabei das Problem, dass es unklar ist, wie viele Überstunden mit dem All-in abgedeckt sind, da das Grundgehalt nicht gesondert ausgewiesen werden muss.
Dieser Mangel ist für neue Verträge behoben. Weiterhin besteht jedoch das Problem, dass derartige Klauseln in immer mehr Verträgen zu finden sind. All-in war einmal eine gute Möglichkeit, Führungskräfte mit deutlicher Überzahlung auszustatten und dafür nicht jeden Zuschlag einzeln zu verrechnen. In diesem Bereich hat das auch seine Berechtigung. Unterhalb der Führungsebene dienen solche Klauseln in der Regel zur Verschleierung von Ansprüchen.
Änderungen der Arbeitszeit
Das Ausmaß der normalerweise zu leistenden Arbeitszeit ist zu vereinbaren. Und auch jede Änderung des Ausmaßes bedarf wieder der Vereinbarung zwischen ArbeitnehmerIn und Arbeitgeber.
In diesem Fall muss das sogar schriftlich geschehen. Ein wenig anders stellt sich die Sache bei der Lage der Arbeitszeit dar. Grundsätzlich ist auch diese zu vereinbaren. Außerdem gibt es Kollektivverträge und in vielen Betrieben Betriebsvereinbarungen, die die Regeln für die Festlegung der Arbeitszeit beinhalten. In Ausnahmefällen kann die Arbeitszeit jedoch auch vom Arbeitgeber einseitig festgelegt wer-den. Das ist allerdings nur dann möglich, wenn es sachlich gerechtfertigt ist und keine berücksichtigungswürdigen Gründe aufseiten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin entgegenstehen. Außerdem muss die Änderung mindestens zwei Wochen im Vorhinein mitgeteilt werden.
Strafen bei Verstößen
Immer wieder wird seitens der Wirtschaft moniert, dass die Strafen bei Verstößen gegen die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes so bedrohlich seien. Das beginnt bei 20 bis 436 Euro für die Verletzung mancher Meldepflichten und reicht von 73 bis 1.815 Euro für die Verletzung von Arbeitszeit-Höchstgrenzen oder Ruhezeitverkürzungen. Genauso hoch ist die Strafdrohung bei völligem Fehlen von Arbeitszeitaufzeichnungen. Bei Überschreitungen der Arbeitszeit von mehr als 20 Prozent beträgt die Strafe 218 bis höchstens 3.600 Euro. Und im Gegensatz zum Straßenverkehr droht kein Entzug irgendwelcher Berechtigungen.
Linktipps:
VÖGB-Skriptenreihe „Arbeitszeitrecht“:
tinyurl.com/yc4pf9a4
AK-Informationen rund um das Arbeitszeitrecht:
tinyurl.com/y9kb8uej
Martin Müller
Leiter des ÖGB-Referats für Rechts- und Kollektivvertragspolitik
Dieser Artikel erschien in der Ausgabe Arbeit&Wirtschaft 7/17.
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