Arbeitszeit-Glossar

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Durchrechnungszeitraum? Gleitzeitrahmen? Rufbereitschaft? Ersatzruhe? Wichtige Begriffe aus dem Arbeitszeitrecht, kurz erklärt.

Pause

Wenn ein Arbeitstag länger als sechs Stunden dauert, so steht es dem/der ArbeitnehmerIn zu, die Arbeitszeit für eine halbe Stunde zu unterbrechen. Diese Pause muss die Arbeit unterbrechen, sie darf daher dem Sinn nach weder zu Beginn noch am Ende des Arbeitstags liegen. Spätestens nach sechs Stunden muss der/die ArbeitnehmerIn Pause machen.

Zeitausgleich

Zeitausgleich ist Freizeit für vorher aufgebautes Zeitguthaben oder in Zukunft zu erbringende Zeitschuld. Grundsätzlich muss der Zeitraum des Zeitausgleichs vereinbart werden. In bestimmten Fällen kann aber der/die ArbeitnehmerIn diesen auch einseitig antreten.

Arbeitsbereitschaft

Arbeitsbereitschaft bedeutet, dass sich der/die ArbeitnehmerIn an einem vom Arbeitgeber vorgegebenen Ort bereithält, um jederzeit die Arbeit aufnehmen zu können. Diese Arbeitsbereitschaft ist Arbeitszeit und als solche auch zu bezahlen.

Fällt in die Arbeitszeit jedoch Arbeitsbereitschaft in erheblichem Umfang, so darf die tägliche Normalarbeitzeit bis zu zwölf Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit bis zu 60 Stunden betragen. Von der Arbeitsbereitschaft ist die Rufbereitschaft zu unterscheiden.

Rufbereitschaft

Rufbereitschaft bedeutet, dass sich der/die ArbeitnehmerIn außerhalb der Arbeitszeit an einem selbst gewählten Ort dafür bereithält, ausnahmsweise zur Arbeit gerufen zu werden. Eine solche Rufbereitschaft ist jedoch nur an maximal zehn Tagen im Monat zulässig. Wird tatsächlich zur Arbeit gerufen, so ist die geleistete Arbeit auch – in der Regel als Überstunden – zu entlohnen und unterbrochene Ruhezeit nachzuholen. Ob und in welcher Höhe die Rufbereitschaft selbst abgegolten wird, regeln die Kollektivverträge.

Wochenendruhe

ArbeitnehmerInnen haben in jeder Kalenderwoche Anspruch auf 36 Stunden ununterbrochene Ruhezeit, in die der Sonntag zu fallen hat.

Da in manchen Bereichen auch am Wochenende zulässigerweise gearbeitet werden darf (wie etwa im Krankenhaus oder im Tourismus), kann statt der Wochenendruhe auch ein anderer Zeitraum von 36 Stunden festgelegt werden, in den jedenfalls ein ganzer Wochentag zu fallen hat. Wird ausnahmsweise innerhalb dieses Zeitraums doch gearbeitet, so gebührt dafür neben der Entlohnung auch Ersatzruhe.

Ersatzruhe

Wenn ArbeitnehmerInnen während der Wochenendruhe beschäftigt werden, so gebührt ihnen Ersatz für die entgangene Ruhezeit. Diese Ersatzruhe hat so lange zu sein, wie die Störung der Ruhezeit gedauert hat, sie soll grundsätzlich vor der nächsten Wochenendruhe liegen und diese verlängern. Selbstverständlich ist die Zeit der Ersatzruhe auch zu bezahlen.

Tägliche Ruhezeit

Das ist die Zeit, die zwischen den einzelnen Arbeitstagen liegt. Diese ununterbrochene Ruhezeit hat grundsätzlich mindestens elf Stunden zu betragen. Der Kollektivvertrag kann diese Zeit auf mindestens acht Stunden verkürzen, wenn die verkürzte Zeit an eine andere Ruhezeit angehängt wird.

Arbeitszeitaufzeichnung

Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen über die Arbeitszeit der ArbeitnehmerInnen zu führen. Diese Verpflichtung darf er aber auf die Beschäftigten übertragen.

Auch gibt es in einigen Fällen gewisse Erleichterungen, wie etwa nur die Aufzeichnung von Abweichungen von der normalerweise fixen Arbeitszeit oder das Dokumentieren ausschließlich der Länge der Arbeitszeit bei ArbeitnehmerInnen, die Arbeitsort und Arbeitszeit weitgehend selbst bestimmen können.

Feiertag

An Feiertagen haben ArbeitnehmerInnen ein Anrecht auf 24 Stunden Freizeit, die frühestens um null Uhr und spätestens um sechs Uhr des entsprechenden Feiertags beginnt. Das Arbeitsentgelt, das man bekommen hätte, wenn kein Feiertag gewesen wäre, gebührt trotzdem. Wird am Feiertag trotzdem gearbeitet, dann gebührt dafür zusätzlich die Bezahlung für die geleisteten Stunden.

Feiertage sind: 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanstag).

Für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche ist auch der Karfreitag ein Feiertag.

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