Regelwirrwarr
Das führte dazu, dass am 1. Oktober eine neue Kurzarbeitsregelung in Kraft trat, die schon wenige Wochen später wieder modifiziert werden musste: Sie beinhaltete eine Mindestarbeitszeit von dreißig Prozent der Wochenstunden gegenüber zehn Prozent im Frühjahr, vor allem aber wurde ein tatsächliches Vorliegen von wirtschaftlichen Schwierigkeiten des jeweiligen Betriebs zur Bedingung. Diese hätte ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestätigen müssen. All das wurde mit dem ersten Teil-Lockdown Anfang November wieder zurückgenommen: Aktuell ist es vom Lockdown betroffenen Betrieben auch wieder möglich, auf zehn Prozent der Arbeitszeit zu reduzieren, während der Dauer des Lockdowns sogar auf null. Eine Bestätigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ist nun ebenfalls nicht mehr nötig.
Im österreichischen Arbeitsrecht findet sich keine
einzige Bestimmung, die Homeoffice klar abgrenzt, regelt und Arbeit-
nehmer*innen schützt.
Philipp Brokes, AK Wien
Ein Problem, das zahlreiche Arbeitnehmer*innen betrifft, wenn sie als K1-Personen eingestuft werden oder gar positiv auf Corona getestet sind: die Absonderungsbescheide. Für die Verhängung einer Quarantäne reicht ein mündlich erteilter Absonderungsbescheid – nicht aber für Arbeitgeber, erklärt Arbeitsrechtler Brokes. Ohne schriftlichen Bescheid habe der Arbeitgeber keinen Nachweis für den staatlichen Ersatz der Entgeltfortzahlung in der Hand. Aktuell, meint Brokes, komme es teils zu erheblichen Verzögerungen bei der Ausstellung der schriftlichen Bescheide. Die Arbeiterkammer appelliert daher an die Gesundheitsbehörden, die Abläufe „bestmöglich zu optimieren“. Die gesetzlich vorgegebene Zeit von 48 Stunden, in der ein schriftlicher Bescheid eigentlich vorliegen müsste, werde aktuell kaum noch eingehalten, so Brokes.
Viele betroffene Arbeitnehmer*innen unterliegen außerdem einem weit verbreiteten Missverständnis: Die Hotline 1450, über die Corona-Verdachtsfälle gemeldet werden, habe sich im Laufe der Pandemie zur Corona-Anlaufstation schlechthin entwickelt. Sie ist aber lediglich eine „First-Level-Instanz“ und hat mit der Gesundheitsbehörde nichts zu tun. „Schlagend wurde diese Unterscheidung dort, wo 1450-Mitarbeiter*innen – wohl gut gemeint – Anrufer*innen die Empfehlung erteilten, vorerst zu Hause zu bleiben und sich bestmöglich zu schonen“, sagt Brokes. Verstanden worden sei das aber bereits als mündlicher Absonderungsbescheid. Spätestens dann, wenn es um eine rechtliche Bewertung einer Absonderung gehe, sei vielen Arbeitnehmer*innen klar geworden, dass die 1450-Empfehlung keine Rechtswirkung besitzt. „Nur dann, wenn mich die Gesundheitsbehörde selbst in Quarantäne schickt, bin ich verpflichtet, zu Hause zu bleiben, dann liegt ein rechtmäßiger Dienstverhinderungsgrund vor“, erklärt Brokes. Es sei deshalb wichtig, sich im Falle einer möglichen COVID-Infektion oder einem Kontakt mit Infizierten direkt mit der zuständigen Gesundheitsbehörde in Verbindung zu setzen.
Lockdown und Sonderbetreuungszeit?
Eine Mischung aus politischen Entscheidungen sowie den entsprechenden Schlagzeilen führte bei der Frage, wer wann Anspruch auf Kindersonderbetreuungszeit hat, zu einem fatalen Chaos. Bei der AK schossen die Anrufer*innenzahlen in die Höhe. „Medial wurde übereinstimmend kommuniziert, dass im zweiten Lockdown die Sonderbetreuungszeit nicht funktioniert, da Schulen weiterhin betreuen. – Das stimmt natürlich nicht“, sagt Philipp Brokes.
Medial wurde übereinstimmend kommuniziert, dass im zweiten Lockdown die Sonderbetreuungszeit nicht funktioniert, da Schulen weiterhin betreuen. – Das stimmt natürlich nicht.
Was am 20. November im Parlament beschlossen wurde: Eine Sonderbetreuungszeit für Eltern kann weiterhin zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer*in vereinbart werden, nun gibt es aber zusätzlich einen Rechtsanspruch darauf – allerdings nur, wenn keine alternativen Betreuungsmöglichkeiten bestehen. Dieser Punkt ist aktuell unklar – schließlich findet in den Schulen kein normaler Lehrbetrieb statt, Eltern können ihre Kinder aber zur Betreuung hinschicken. Das Ende der Quarantäne ändert daran nicht. Der Beschluss vom 20. November muss ohnehin erst den Bundesrat passieren – es ist daher mehr als unwahrscheinlich, dass die neuen Bestimmungen vor dem voraussichtlichen Ende des zweiten harten Lockdowns in Kraft treten. Abgesehen von diesem Chaos: Die bisher geltende Regel, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer*innen sich auf eine Sonderbetreuungszeit einigen können, wird auch weiterhin gültig bleiben.
Für die meisten Arbeitsmarktforscher*innen ist klar: Homeoffice wird uns auch nach der Corona-Pandemie erhalten bleiben. In mancherlei Hinsicht ein Blindflug: „Im österreichischen Arbeitsrecht findet sich keine einzige Bestimmung, die Homeoffice klar abgrenzt, regelt und Arbeitnehmer*innen schützt“, sagt Philipp Brokes. Die am häufigsten gestellten Fragen an die AK: Wer kommt für die Kosten auf, die mir im Homeoffice entstehen? Muss ich meinen privaten Laptop verwenden? Was gilt, wenn ich im Homeoffice einen Arbeitsunfall erleide? Wer muss dafür sorgen, dass mein Arbeitsplatz ergonomisch ausgestaltet ist? Im quasi rechtsfreien Raum kann sich Homeoffice künftig nicht mehr bewegen, so viel ist klar. Die Sozialpartner verhandeln zurzeit ein umfassendes Paket, das weit über das Corona-Homeoffice hinausgehen soll – das wird aber dauern.