Vollbeschäftigung als Ziel
Diese Auffassungen sind heute politischer Mainstream. Das aber war nicht immer so. Im Jahr 1968 wurde nach langen, erbitterten politischen Debatten das Arbeitsmarktförderungsgesetz beschlossen. Dieses Gesetz sollte die staatliche Arbeitsmarktverwaltung dazu verpflichten, für die Aufrechterhaltung der Vollbeschäftigung in Österreich zu sorgen und neue Arbeitslosigkeit zu verhindern.
Tauziehen
Der damalige Ansatz war ein anderer als heute: Arbeitslosigkeit wurde als ein gesellschaftliches und wirtschaftliches Phänomen verstanden und nicht als das private Problem der von Erwerbslosigkeit betroffenen Menschen. Darüber, wie die Ursachen der Arbeitslosigkeit zu definieren sind und wessen Schultern deren Last zu tragen haben, wurde im Vorfeld des Inkrafttretens des Gesetzes heftig gestritten.
Damals ging es, wie heute auch, im Wesentlichen um Verteilungsfragen: Wer soll für die Kosten der Arbeitskräftevermittlung aufkommen? Wer hat die gesellschaftliche Kontrolle darüber, wie diese vonstattengehen soll? Bis in die 1960er-Jahre hinein versuchten die österreichischen Gewerkschaften mehr Einfluss auf die Arbeitsvermittlung zu bekommen und sie somit der Zuständigkeit der UnternehmerInnen zu entreißen.
In diese Richtung zielten auch Forderungen nach einer Meldepflicht für offene Arbeitsplätze durch die Unternehmen. Außerdem wollten die Gewerkschaften, dass die „wirtschaftliche Entwicklung“ als eine Ursache für Massenarbeitslosigkeit im Gesetz festgeschrieben werden sollte. Beides wurde durch Interventionen des Unternehmerlagers in der ÖVP verhindert. Ebenso wurde verhindert, dass der Staat Budgetmittel lockermachen durfte, um öffentlich geförderte neue Jobs zu schaffen.
Das Arbeitsmarktförderungsgesetz des Jahres 1968 war ein Spiegelbild damaliger Kräfteverhältnisse. In den folgenden Jahrzehnten sollten diese immer weiter zuungunsten in Österreich arbeitender Lohnabhängiger verschoben werden. In den 1970er-Jahren gerieten die europäischen Staaten wirtschaftlich ins Schleudern. Die Unternehmerseite nutzte diese Krise, um die soziale Verantwortung für Erwerbslosigkeit auf die Betroffenen abzuwälzen. Arbeitslosigkeit war laut der damals aufkommenden neoliberalen Sichtweise nicht mehr das Ergebnis struktureller Defizite, sondern das Resultat individuellen charakterlichen Versagens.
Neoliberale Umgestaltung
Es begann eine bis heute andauernde Umgestaltung der Sozialsysteme zuungunsten lohnabhängiger Menschen. Waren es bis Mitte der 1960er-Jahre die Gewerkschaften, die versuchten, ihre Interessen geltend zu machen und womöglich auch auf den privaten Sektor auszudehnen, traten nun Privat- und Marktinteressen auf den Plan. Die Sozialpolitik wurde zunehmend der Wirtschaft untergeordnet.
Das spiegelt sich selbst in der Sprache neuer, zu diesem Zweck erlassener Gesetze wider. 1994 wurde das sogenannte „Arbeitsmarktservicegesetz“ eingeführt. Aus der staatlichen Arbeitsmarktverwaltung wurde das „Arbeitsmarktservice“ AMS. Maßnahmen zur Sicherung der Vollbeschäftigung waren nun out. Bereits in den 1980er-Jahren wurde mit der auch in den Boulevardmedien befeuerten Kampagne gegen derlei Steuerungsinstrumente begonnen. Folgerichtig und ganz im Stil neoliberaler Politik war das 1994 gegründete AMS keine staatliche Behörde mehr, sondern ein ausgegliedertes Unternehmen. Unternehmenszweck war nicht mehr die Vollbeschäftigung, sondern die „Aufklärung“ der Arbeitslosen über deren angeblich verpasste Jobchancen.
Diese Politik ist bis heute durch eine stetig eskalierende Spirale aus Mittelkürzungen und Repression gekennzeichnet. Schon in den 1980er-Jahren wurden Lohnersatzleistungen für Erwerbslose beschnitten. Mit Gründung des AMS kam dieser Trend richtig in Fahrt. In einem Papier für das Institut für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften von Thomas Lankmayer und Rudolf Moser heißt es: „Seit den 1990ern wurden Strategien der ‚Restriktion und Sanktionen‘ stärker ausgebaut und der Bezug von Arbeitslosengeld wurde dahingehend erschwert, dass verstärkte Eigeninitiative bei der Arbeitsplatzsuche eingefordert, die Zumutbarkeitsbestimmung für Arbeitslose erweitert und Sanktionen bei vermuteter Arbeitsunwilligkeit ausgeweitet wurden. Die Zahl der Sperren des Arbeitslosengeldes wegen Vereitelung der Arbeitsaufnahme aufgrund von Arbeitsunwilligkeit oder Versäumens eines Kontrolltermins hat sich zwischen 1995 und 2005 verfünffacht.“