Normalarbeitszeit
Das ist der Teil der Arbeitszeit, der „normalerweise“ zu leisten ist. Also das Ausmaß an täglicher und wöchentlicher Arbeitszeit, das in der Regel über längere Zeit vorher vereinbart oder selbst eingeteilt wird und für das keine Zuschläge anfallen.
Grundsätzlich sind das acht Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche, wobei viele Kollektivverträge eine niedrigere wöchentliche Normalarbeitszeit vorsehen.
Höchstarbeitszeit
Das ist die Maximalgrenze an Arbeitszeit, die nicht ohne Weiteres überschritten werden darf. Die Grenze liegt bei zehn Stunden am Tag und 50 Stunden in der Woche. Diese Grenzen dürfen nur im Ausnahmefall und in Betrieben mit Betriebsrat nur mit Betriebsvereinbarung überschritten werden.
Überstunden
Überstunden sind jene Arbeitszeit, die über die Normalarbeitszeit hinausgeht. In der Regel ist die neunte Arbeitsstunde am Tag und die 41. Stunde in der Woche eine Überstunde.
Für Überstunden gebührt jedenfalls ein Zuschlag von zumindest 50 Prozent in Geld oder als Aufschlag auf den Zeitausgleich. Das zulässige Ausmaß an Überstunden ist begrenzt. Zulässig sind grundsätzlich fünf Überstunden pro Woche und dazu weitere 60 verteilt über das Jahr. Zusammen dürfen jedoch nie mehr als zehn Überstunden pro Woche geleistet werden.
Teilzeit
Wenn die vereinbarte Arbeitszeit unter der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit liegt, dann liegt Teilzeit vor.
Der Wechsel von einer Teilzeitstelle auf eine Vollzeitstelle soll dadurch erleichtert werden, dass der Arbeitgeber die Teilzeitbeschäftigten über das Freiwerden einer Stelle mit höherem Stundenausmaß informieren muss. Wenn über das vereinbarte Ausmaß hinaus gearbeitet wird, ohne dabei in den Bereich der Überstunden zu kommen, so entsteht:
Mehrarbeit
Diese ist also das Überschreiten des vereinbarten Stundenausmaßes der Teilzeitbeschäftigung, ohne damit in den Bereich der Überstunden zu gelangen.
ArbeitnehmerInnen sind zur Leistung von Mehrarbeit aber nur insoweit verpflichtet, als dies im Arbeitsvertrag vorgesehen ist, ein erhöhter Arbeitsbedarf vorliegt und keine berücksichtigungswürdigen Gründe aufseiten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin entgegenstehen. Abzugelten ist diese Mehrarbeit unter gewissen Voraussetzungen mit einem
Mehrarbeitszuschlag
Dieser wird fällig, wenn die geleisteten Mehrstunden nicht innerhalb eines festgesetzten Zeitraums von drei Monaten (in der Regel das Kalenderquartal) durch Zeitausgleich wieder ausgeglichen werden. Der Mehrarbeitszuschlag beträgt 25 Prozent in Geld oder als Aufschlag auf den Zeitausgleich.
Gleitzeit
Von gleitender Arbeitszeit oder Gleitzeit spricht man, wenn der/die ArbeitnehmerIn Beginn und Ende der täglichen Normalarbeitszeit innerhalb eines vereinbarten Rahmens selbst festlegen kann.
Die Gleitzeit braucht eine Betriebsvereinbarung oder dort wo es keinen Betriebsrat gibt eine Einzelvereinbarung mit jedem/jeder ArbeitnehmerIn.
In dieser muss Folgendes geregelt werden: innerhalb welcher Zeit die Normalarbeitszeit im Durchschnitt erreicht werden soll (Gleitzeitperiode); der Rahmen, innerhalb dessen die Arbeitszeit frei gewählt werden kann; in welchem Ausmaß Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Periode übertragen werden können; die fiktive Normalarbeitszeit.
Letztere ist vor allem bei Dienstverhinderungen, Krankenstand oder Urlaub wichtig, um festzustellen, wie viele Stunden auch für diese Abwesenheitszeiten gutgeschrieben werden.
Durchrechnungszeitraum
Ein Durchrechnungszeitraum ist der Zeitraum, innerhalb dessen die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt erreicht wird. In der Regel entstehen Mehr- und Überstunden erst durch Überschreitung des vereinbarten Durchschnitts.