Wie das Arbeitsverfassungsgesetz vor fiesen Tricks schützt

© Markus Zahradnik
50 Jahre Arbeitsverfassungsgesetz: Für Österreichs oberste Arbeitsinspektorin ist es „ein ganz besonderes Gesetz“, für PRO-GE-Chef Reinhold Binder etwas, „das gefeiert gehört“.
Wenn Reinhold Binder, der neue Chef der Produktionsgewerkschaft, auf den jüngsten Arbeitskampf in der Metallindustrie zurückblickt, dann mischen sich schnell Aufgebrachtheit und Begeisterung. Um Betriebsversammlungen oder Streiks zu verhindern, wurden Kolleg:innen unter Druck gesetzt. „Da gab es viele Einschüchterungen und Bedrohungen.“ Aber gefruchtet hat das sehr wenig, Solidarität und Zusammenhalt waren hoch. Kein Wunder, bei Inflationsraten von bis zu zehn Prozent geht es bei vielen ja nicht nur um einen lieb gewonnenen Lebensstandard, sondern schnell auch um die nackte Existenz. Auch im „normalen“ gewerkschaftlichen Alltag häufen sich die Scharmützel. Etwa wenn Firmenchefs versuchen, die Gründung von Betriebsräten mit fiesen Tricks, Druck und illegalen Machenschaften zu sabotieren. „Dabei wäre rechtlich ja alles klar“, so Binder. „Im Gesetz steht, ab fünf Beschäftigten ist in jedem Betrieb ein Betriebsrat zu wählen. Da steht ‚ist‘, nicht ‚kann‘!“ Das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) bildet eine solide Basis.

Arbeitsverfassungsgesetz: Wo die Demokratie anfängt

Wenn unterschiedliche Interessen aufeinanderprallen, dann geht es bisweilen rüde zu, und es gibt Kräftemessen und juristisches Handgemenge. Dass Beschäftigte, Betriebsräte und Interessenvertretungen dabei rechtlich gut abgesichert sind, regelt das Arbeitsverfassungsgesetz. 1974 trat es in Kraft und ist damit 50 Jahre alt. Wir feiern es bei jedem runden Jubiläum. Es ist eine von diesen „Errungenschaften“, wie man das gemeinhin nennt, auf die die Arbeitnehmer:innenorganisationen besonders stolz sind. Und das, obwohl die meisten Menschen nicht einmal von seiner Existenz wissen.

Im gewerkschaftlichen Alltag häufen sich die Scharmützel, etwa wenn Firmenchefs versuchen, die Gründung von Betriebsräten mit fiesen Tricks, Druck und illegalen Machenschaften zu sabotieren.  

Metallerboss Binder – für Kolleg:innen und Gefährten nur „der Reini“ – war damals noch gar nicht geboren, sagt aber wie aus der Pistole geschossen: „Das ist etwas, das gefeiert gehört! Gerade heute, wo die Demokratie ja auf dem Prüfstand steht und überall untergraben wird. Erinnern wir uns nur an die letzte schwarz-blaue Regierung. Die hat ausgepackelt, dass der Jugendvertrauensrat abgeschafft werden soll.“ Dass junge Lehrlinge ihre Vertretung wählen können, ist einer der vielen Punkte, die im Gesetz von 1974 festgeschrieben sind. „Da fängt ja die Demokratie an“, so Binder. Oder dass jede:r im Betrieb einen Betriebsrat wählen kann, unabhängig von Staatsbürgerschaft oder Herkunft. „Wir haben 125 Nationen unter unseren Mitgliedern.“

Von Arbeitsinspektorat bis Datenschutz

Nicht jede:r schafft es, über ein trockenes Gesetzeskonvolut mit derartiger Leidenschaft zu sprechen wie Binder. Jahrelang war über das große Gesetz verhandelt worden, das die Demokratie im Betrieb und die Rechte von Interessenvertretungen regeln und bündeln sollte. Betriebsräte gab es natürlich vorher schon, es gab das Betriebsrätegesetz, die Arbeiterkammern, auch welche Rechte Gewerkschaften haben, war da und dort geregelt. Aber mit dem Arbeitsverfassungsgesetz wurden die verschiedenen Bestimmungen erstmals zusammengefasst und ausgebaut, und es wurden Lücken geschlossen.

Und so regelt das ArbVG etwa, wie Kollektivverträge zu verhandeln sind und welche Bindungswirkung sie haben, wann und auf welche Weise ein Betriebsrat zu gründen ist. Oder wer eine solche Wahl einberufen darf (drei Beschäftigte oder das dienstälteste Belegschaftsmitglied oder im Notfall die Gewerkschaft). Auch, wie das Verhältnis von betrieblicher Vertretung, gesetzlicher Interessenvertretung (Arbeiterkammer) und freiwilliger Berufsvertretung (Gewerkschaft) ist. In welchen Fragen ein Betriebsrat Mitwirkungsrechte hat und in welchen er nur informiert werden muss. Auch, wie Betriebsvereinbarungen zu schließen sind usw. Das Gesetz regelt so unterschiedliche Fragen wie die Digitalisierung und den Datenschutz. Oder auch, was zu tun ist, wenn das Arbeitsinspektorat vor dem Werktor steht (der Betriebsrat muss beigezogen werden und anwesend sein). Und es regelt auch, was passiert, wenn die Firmenleitung ihren Verpflichtungen nicht nachkommt – nämlich sehr oft nichts. Es sei denn, der Betriebsrat klagt.

Der Geist des Arbeitsverfassungsgesetzes

„Zwischen Norm und Realität besteht auch heute noch eine erhebliche Lücke“, beklagte bereits vor Jahren der einstige AK-Direktor Josef Cerny. Das Arbeitsverfassungsgesetz war von einem Geist, einem Ideal geprägt. Nämlich der „Durchdringung aller Lebensbereiche mit Demokratie“, also auch einer völligen Demokratisierung der Arbeitswelt. Und bis zur völligen Wirtschaftsdemokratie sind auch heute noch ein paar Meter zu gehen, um es vorsichtig zu formulieren. Dieses demokratische und emanzipatorische Reformpathos der frühen 1970er-Jahre ist heute kaum mehr vorstellbar.

Ohne Absicherung der Tätigkeit
von Betriebsräten und Gewerkschaften
geht’s nicht, und da muss man
wirklich sehr aufpassen. 

Bundespräsident Alexander Van der Bellen

Für einen ersten Eindruck hier als Word-Rap ein paar Überschriften, die zeigen, was im ArbVG denn alles so zu finden ist: Kollektivvertragsrecht; Betriebsvereinbarungen; Betriebsbegriff; Arbeitnehmerbegriff; Betriebsversammlungen; Betriebsräte; Befugnisse der Arbeitnehmerschaft; Arbeitsschutz; Mitwirkungsrechte; Zustimmungspflichtige Maßnahmen; Informationsrecht; Anfechtung von Kündigungen; Mitwirkung im Aufsichtsrat.

Blinde Flecken im Arbeitsverfassungsgesetz reparieren

Einer der federführenden Verhandler war Anfang der 1970er-Jahre ein Gewerkschafter namens Alfred Dallinger. Später wurde er als Visionär zur Legende. Der Vorsitzende der Gewerkschaft der Privatangestellten (GPA) wurde 1980 von Bruno Kreisky in die Regierung berufen und verantwortete als Sozialminister die größte Novellierung des ArbVG. Der modernistische, ideensprühende Linke Dallinger galt als Verkörperung der Zukunft der Arbeiter:innenbewegung. Er wäre eine noch viel prägendere Gestalt geworden, wäre er nicht 1989 auf tragische Weise bei einem Flugzeugabsturz zu Tode gekommen. Die kleine Maschine der Rheintalflug stürzte beim Landeanflug auf den vorarlbergisch-schweizerischen Flughafen Altenrhein in den Bodensee. Dallinger war eine derart populäre Figur, dass der „Zeit im Bild“-Moderator, der die Todesnachricht vortragen musste, zu weinen begann.

Ein kleiner Formfehler reiche, um Betriebsratswahlen zu torpedieren, meint der Arbeitsrechtsprofessor Elias Felten. Wahlprozesse gehören hier reformiert. | © Markus Zahradnik

„Fundamental am ArbVG ist, dass es die Beschäftigten und die Interessenvertretungen mit ganz klaren Rechten ausstattet“, sagt Elias Felten, Professor für Arbeits- und Sozialrecht an der Paris Lodron Universität Salzburg. In gewissem Sinne wird damit das Prinzip des Arbeitskampfes durch das Prinzip des Rechts ersetzt. Gewerkschaften könnten ansonsten Interessen nur durch Kampfmaßnahmen durchsetzen. Das ArbVG definiert dagegen ganz eindeutige Rechte. Dennoch ist es über die Zeit ein wenig reformbedürftig geworden, hat ein paar Schwächen, ist in die Jahre gekommen. Felten: „Dem ArbVG ist ja tatsächlich die Idee der vollständigen Demokratie im Betrieb inhärent. Deshalb regelt es auch die Betriebsratswahl fast so minutiös wie eine Nationalratswahl.“ Klingt gut, macht es aber schwieriger, eine Betriebsratswahl gegen den Willen der Firmenleitung durchzusetzen. Gibt es einen kleinen Formfehler, kann man die Wahl anfechten, was denjenigen die Sache erleichtert, die Betriebsratswahlen torpedieren wollen. Felten: „Man könnte den Prozess vereinfachen.“

Die Probleme beim Arbeitsverfassungsgesetzes häufen sich

Nächstes Problem: Obwohl das ArbVG zu seiner Zeit nicht nur extrem modern, sondern sogar vorausschauend war, geht es doch von einem Betriebs- und Arbeitnehmer:innenbegriff aus, der seither immer fragwürdiger wird. Ein Betrieb ist demnach eine Betriebsstätte an einem definierten Ort mit einer beständigen, homogenen Belegschaft, die sich in aller Regel an diesem Ort befindet. Das hat sich in Zeiten von Globalisierung und Digitalisierung längst überholt: Es gibt Betriebe mit einer kleinen Zentrale und vielen Außendienstmitarbeiter:innen oder vielen dezentral beschäftigten Teleworker:innen, und wer zur Belegschaft zählt, ist heute auch nicht mehr ganz so klar: nur die Angestellten? Etwaige freie Dienstnehmer:innen? Werkvertragsnehmer:innen? Nach und nach werden blinde Flecken repariert. So ist heute völlig klar, dass Leiharbeiter:innen ab Tag eins zum Betrieb gehören und auch bei Betriebsratswahlen mitbestimmen können.

Aber die Probleme haben zugenommen. Oft ist die stabile Stammbelegschaft geschrumpft, während die Anzahl der temporär Beschäftigten zunahm. Wer ein befristetes Dienstverhältnis hat, wird eher selten für den Betriebsrat kandidieren oder sich für gemeinsame Belange einsetzen – denn schließlich weiß man ja: Man ist bald wieder weg.

Neue Formen von Arbeitssicherheit

Mitbestimmungs- und Kontrollrechte sowie das Streikrecht – Rechte, die man auch einfordern kann –, die Verbesserung von Arbeitsbedingungen, die Kontrolle von Gesundheitsregeln und von Unfallverhütungsmaßnahmen: All das gehört seit mittlerweile 160 Jahren zusammen, also noch länger, als es das Arbeitsverfassungsgesetz gibt. Berühmte Namen sind mit den Reformen, die Schritt für Schritt umgesetzt wurden, verbunden. Die wenigsten wissen, dass der legendäre Victor Adler, bevor er die Sozialdemokratie gründete, eine Laufbahn als „Fabrikinspektor“ anstrebte. 1883 war das, die Institution war gerade nach englischem Vorbild von des Kaisers Regierung gegründet worden. Der junge Adler fuhr zu Studienzwecken sogar nach England. Dort schloss er mit einem Experten, dem er empfohlen worden war, sogleich eine Lebensfreundschaft: mit Friedrich Engels, dem Mitkämpfer von Karl Marx. Adlers Bewerbung zum Fabrikinspektor des Kaiserreiches wurde von der Obrigkeit schließlich abgelehnt.

Anna Ritzberger-Moser ist Sektionschefin im Arbeitsministerium und Österreichs oberste Arbeitsinspektorin. Das Arbeitsverfassungsgesetz ist für sie ein „ganz besonderes Gesetz“ – auch weil es das erste war, mit dem sie in ihrer Ministeriumslaufbahn zu tun hatte. | © Markus Zahradnik

Auch der Jahrhundertautor Franz Kafka machte sich um die Arbeitssicherheit verdient. Er war im Brotberuf bei der halbstaatlichen böhmischen „Arbeiter-Unfalls-Versicherungs-Anstalt“ beschäftigt, und er war ein innovativer Beamter. Kafka selbst kämpfte für bessere Arbeitsumstände. Er war eine Art Arbeitsinspektor, fuhr in seinem Verantwortungsgebiet herum, machte Vorschläge für Unfallverhütungsmaßnahmen, die der Industrie den Verlust von Gliedmaßen ersparen sollten – und er erließ neue Regeln mit dem Ziel, Unfälle zu vermeiden.

Arbeitsverfassungsgesetz: Ein ganz besonderes Gesetz

Anna Ritzberger-Moser ist Sektionschefin im Arbeitsministerium, in ihrer Sektion sind Arbeitsrecht und Arbeitsinspektorat gebündelt. Sie ist für die Fortentwicklung des ArbVG zuständig und zugleich Österreichs oberste Arbeitsinspektorin. Das Arbeitsverfassungsgesetz ist für sie ein „ganz besonderes Gesetz“. Auch, weil es das Erste war, mit dem sie in ihrer Ministeriumslaufbahn beschäftigt war. Aber vor allem, weil dieses Gesetz eine „Meisterleistung“ ist, wie sie sagt, weil es den gesamten Themenkomplex, der sehr zersplittert ist, „umfassend und konsolidiert“ behandelt. Bei Gesetzen geht es oft um das Kleingedruckte, aber zugleich werden die großen Fragen der Zeit behandelt. Digitalisierung, der Einsatz künstlicher Intelligenz, die Anwendung komplexester Algorithmen: „Da braucht es eine Anpassung der betrieblichen Mitbestimmung“, erklärt Ritzberger-Moser.

Logisch: Dinge, die kaum mehr jemand versteht und die, einmal etabliert, von selbst laufen, entziehen sich schnell der Mitbestimmung. Auch die Aufgaben der Arbeitsinspektor:innen wandeln sich. Wenn Homeoffice überhandnimmt, entziehen sich die Arbeitsplätze der Gesundheitskontrolle – und auch Arbeitszeitaufzeichnungen entsprechen wohl häufig nicht mehr der Realität. Die Entgrenzung der Arbeitszeit führt aber, so Ritzberger-Moser, zu „psychischem Stress“ und neuen Formen von Gesundheitsbelastungen. „Die Zahl der Arbeitsunfälle ist stark zurückgegangen. Der Fokus verschiebt sich ein wenig von der Sicherheit hin zur Gesundheit.“ Es gibt hier Rückschritte, die markant sind, die messbar sind: „Muskel- und Skeletterkrankungen, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, da gibt es europaweit Verschlechterungen“, weiß Ritzberger-Moser.

Groteske Schlupflöcher

„Ohne Absicherung der Tätigkeit von Betriebsräten und Gewerkschaften geht’s nicht, und da muss man wirklich sehr aufpassen“, sagte auch Bundespräsident Alexander van der Bellen zur Eröffnung des Gewerkschaftskongresses im Vorjahr und erhielt tosenden Applaus. Denn die lässige Anmerkung war ein direkter Kommentar zu den verschiedenen Torpedierungen vonseiten der Interessenvertretungen der Wirtschaft und Gesetzesumgehungen durch Unternehmen.

„Wer Gemeinderatswahlen in einem Dorf fälscht, wird strafrechtlich verfolgt, aber wer Betriebsratswahlen sabotiert, hat vom Strafrecht nichts zu befürchten“, kritisiert ÖGB-Jurist Michael Trinko. | © Markus Zahradnik

Wie man Gesetzeslücken schließen könnte, darüber machen sich Jurist:innen der Gewerkschaften Gedanken, wie etwa Michael Trinko vom ÖGB. Wer Beschäftigte, die einen Betriebsrat gründen wollen, einfach feuert, hat im Grunde recht wenig zu befürchten, erzählt Trinko. Das Schlimmste, was der Geschäftsleitung passieren kann, ist, dass das Arbeitsgericht sie nach einem aufwendigen Verfahren zur Wiedereinstellung der Gekündigten verpflichtet. „Wer Gemeinderatswahlen in einem Dorf fälscht, wird strafrechtlich verfolgt. Aber wer Betriebsratswahlen sabotiert, hat vom Strafrecht nichts zu befürchten.“ Eine Lücke, die geschlossen werden sollte. Trinko: „Das hätte dann sofort eine generalpräventive Wirkung.“ Soll heißen: Wer weiß, dass dann der Staatsanwalt vor der Tür steht, wird so etwas meist von vornherein unterlassen.

Wenn ein Unternehmen die Gründung eines Betriebsrats verhindert, sollten Arbeiterkammer und Gewerkschaften eine einfache Möglichkeit bekommen, Betriebsratswahlen abzuhalten – gegenwärtig sind die Regeln dafür zu komplex, sodass diese Möglichkeit in der Praxis nur sehr schwer durchgesetzt werden kann. Denn Betriebsratswahlen müssen „durch Aushang“ kundgetan werden. Gewerkschaften muss der Zugang zum Betrieb ermöglicht werden. Nur: Wenn der Zugang nicht ermöglicht wird, kostet dies das Unternehmen nichts – aber der notwendige „Aushang“ kann dann nicht gemacht werden. Solche grotesken Schlupflöcher müssen geschlossen werden. In Deutschland ist die Behinderung einer Betriebsratswahl eine strafbare Handlung.

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Über den/die Autor:in

Robert Misik

Robert Misik ist Journalist, Ausstellungsmacher und Buchautor. Jüngste Buchveröffentlichung: "Die falschen Freunde der einfachen Leute" (Suhrkamp-Verlag, 2020). Er kuratierte die Ausstellung "Arbeit ist unsichtbar" am Museum Arbeitswelt in Steyr. Für seine publizistische Tätigkeit ist er mit dem Staatspreis für Kulturpublizistik ausgezeichnet, 2019 erhielt er den Preis für Wirtschaftspublizistik der John Maynard Keynes Gesellschaft.

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