Arbeit&Wirtschaft: Was ist eigentlich die Gleichbehandlungsanwaltschaft?
Sandra Konstatzky: Wir sind eine Stelle, die dafür Sorge trägt, dass Menschen bei Diskriminierung Beratung und Unterstützung erhalten. Wir unterstützen Unternehmen und Organisationen dabei, Gleichstellung zu fördern, und informieren die allgemeine Öffentlichkeit über Gleichstellungsthemen. Es geht einerseits also um einen Zugang zum Recht für Einzelpersonen, die von Diskriminierung betroffen sind, aber andererseits auch darum, aus diesen vielen Einzelfällen die Strukturen herauszuarbeiten und zu schauen, wie man Dinge verändern kann, sodass in Zukunft Diskriminierung nicht mehr passiert und Gleichstellung gefördert wird.
Für welche Themenbereiche und Formen der Diskriminierung ist die Gleichbehandlungsanwaltschaft zuständig?
Die Gleichbehandlungsanwaltschaft hat vor 30 Jahren mit dem Thema Geschlecht in der Arbeitswelt begonnen, und eines der ersten Themen war die Entgeltgleichheit, dicht gefolgt von sexueller Belästigung. Wir waren eine Beratungsstelle, die Frauen dabei unterstützen sollte, ihre Rechte durchzusetzen, und dann hat sich das immer mehr entwickelt.
Die Gleichbehandlungsanwaltschaft hat vor 30 Jahren mit dem Thema Geschlecht in der Arbeitswelt begonnen, und eines der ersten Themen war die Entgeltgleichheit, dicht gefolgt von sexueller Belästigung.
Diese Entwicklung ist auch im EU-Kontext zu sehen, weil die EU Gleichbehandlungsrichtlinien vorgibt. 2000 gab es eine große Erneuerung, der Bereich Antirassismus kam dazu und auch die Gleichbehandlung aufgrund vieler anderer Faktoren: ethnische Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Alter, sexuelle Orientierung und Behinderung.
Was bedeutet denn „Gleichbehandlung“ und „Diskriminierung“ in einem juristischen Sinne?
Diskriminierung als Rechtsbegriff bedeutet, dass jemand aufgrund von einem dieser genannten Merkmale ganz direkt schlechter behandelt wird oder dass dieses Merkmal mittelbar in eine Schlechterbehandlung reinspielt. „Wir diskriminieren nicht Frauen, sondern diejenigen, die in Teilzeit sind“ wäre beispielsweise eine mittelbare Diskriminierung. Das Wichtige ist, dass Diskriminierung im rechtlichen Sinne kein Verschulden braucht, weil Diskriminierung oft nicht vordergründig stattfindet und oft nicht bewusst passiert, weil jemand sich überlegt, jemanden schlechter zu behandeln, sondern weil es eben eine dahinterliegende Struktur gibt, die zu Diskriminierung führt. Eine spezielle Form von Diskriminierung ist die Belästigung. Gerade sexuelle Belästigung wurde durch #MeToo in den Mittelpunkt gerückt als eine sexuell gefärbte Art des Machtmissbrauches, die sich explizit gegen Frauen wendet.
Die freie Meinungsäußerung hört dort auf, wo die Würdeverletzung anderer Menschen beginnt.
Es gibt aber auch andere Formen der Belästigung, auf Basis all der genannten Merkmale: homophobe Belästigungen, rassistische Belästigungen usw. – oft auch im Zusammenspiel. Belästigung ist eine tiefe Würdeverletzung und trägt massiv dazu bei, dass ein Arbeitsumfeld feindselig wird, ich mich ausgeschlossen fühle und mich nicht mehr wohlfühlen kann. Auch hier ist wichtig, dass kein Verschulden notwendig ist. Ich muss also niemandem nachweisen, dass er oder sie explizit eine Person diskriminieren oder belästigen wollte. Gerade bei der sexuellen Belästigung ist das besonders wichtig. „Ich mache gerne sexistische Witze, aber ich meine es nicht so“ ist keine Rechtfertigung. Die Richtlinie ist so ausgelegt, dass Intention keine Rolle spielt.