Recht auf Gewerkschaften

Die Erfahrungen mit Faschismus und Krieg führten 1948 zum Beschluss der Menschenrechtskonvention der Vereinten Nationen (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte). Die UN-Staaten hatten gerade erlebt, wie soziale Ungerechtigkeiten und damit verbunden die Verfolgung von Gewerkschaften die Demokratie gefährden. Deshalb wurden Gewerkschaftsrechte und soziale Grundrechte erstmals in einen Menschenrechtsvertrag aufgenommen:

Artikel 22: Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit …

Artikel 23: 1. Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
2. Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
3.  Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, …
4. Jeder hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.

Der UN-Sozialpakt (Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte) wurde 1966 verabschiedet. Österreich ist dem Vertrag zwar 1977 beigetreten, aber Versuche, ihn zum Teil der Verfassung zu machen, scheiterten zuletzt 1983:

Artikel 6: (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht auf Arbeit an, …

Artikel 7: Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen an, durch die insbesondere gewährleistet wird
a)  ein Arbeitsentgelt, das allen Arbeitnehmern mindestens sichert …
I) angemessenen Lohn und gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit ohne Unterschied; insbesondere wird gewährleistet, dass Frauen keine ungünstigeren Arbeitsbedingungen als Männer haben, und dass sie für gleiche Arbeit gleiches Entgelt erhalten, …

Artikel 8:  (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, folgende Rechte zu gewährleisten:
a) Das Recht eines jeden, zur Förderung und zum Schutz seiner wirtschaftlichen und sozialen Interessen Gewerkschaften zu bilden, oder einer Gewerkschaft eigener Wahl allein nach Maßgabe ihrer Vorschriften beizutreten …
b) Das Recht der Gewerkschaften, nationale Vereinigungen oder Verbände zu gründen, sowie deren Recht, internationale Gewerkschaftsorganisationen zu bilden oder solchen beizutreten;
c) Das Recht der Gewerkschaften, sich frei zu betätigen, …

Die Europäische Menschenrechtskonvention (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) wurde 1950 vom Europarat beschlossen und gilt in über 40 Staaten. Sie ist Teil des österreichischen Verfassungsrechts.

Artikel 11: 1. Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen; dazu gehört auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten. 

Kontakt
Dr. Brigitte Pellar
brigitte.pellar@aon.at

Von Dr. Brigitte Pellar

Dieser Artikel erschien in der Ausgabe Arbeit&Wirtschaft 06/2009.

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