Arbeiterkammer | Weihnachtseinkäufe

»Es gibt kein Recht auf Umtausch«, sagt AK-Konsumentenschützerin Jutta Repl. Damit Sie zu Weihnachten keine bösen Überraschungen erleben, sollten Sie bereits beim Einkauf auf Regeln für Umtausch, Gutscheine und Gewährleistung achten.
Ist die neue Jacke zu groß? Der Händler ist nicht verpflichtet, die Jacke umzutauschen. Der Konsument muss den Umtausch ausdrücklich vereinbaren, am besten auf der Rechnung. Hat der Händler von sich aus einen Umtausch eingeräumt, ist das auf der Rechnung vermerkt.
Wer die Ware umtauscht, bekommt zumeist nicht das Geld zurück, sondern kann nur eine andere Ware auswählen. Finden Sie nicht gleich etwas Passendes, müssen Sie sich mit einem Gutschein zufriedengeben. Gutscheine gegen Bargeld spielt es nicht. Mit dem Gutschein können Produkte oder Dienstleistungen aus dem aktuellen Angebot erstanden werden. Gutscheine gelten generell 30 Jahre lang – aber sie können zeitlich befristet sein, und sind das häufig auch. Schauen Sie sich daher den Gutschein genau an. Geht eine Firma pleite, kann ein Gutschein auch wertlos werden.
Wer sein Geschenk per Mausklick kauft, sollte sich absichern und auf die Geschäftsbedingungen und Firmenangaben schauen. Auch ein Blick auf die Watchlist des Internet-Ombudsmannes kann nicht schaden (www.ombudsmann.at). Achten Sie auf mögliche Zusatzkosten, etwa für den Versand. Die werden oft übersehen, treiben aber den Preis in die Höhe. Bei Online-Käufen gibt es ein Rücktrittsrecht bis zu sieben Werktage nach Erhalt der Ware.
Mehr Infos:
www.arbeiterkammer.at

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Dieser Artikel erschien in der Ausgabe Arbeit&Wirtschaft 12/2009.

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