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Wenn jemand eine Reise plant, greift er oder sie vorher meist zum Reisekatalog oder -prospekt. Reiseveran-stalter haben die Pflicht, bei der Gestaltung dieser Informationen drei wesentliche Grundsätze zu beachten:

  1. Prospektklarheit: KonsumentInnen können sich erwarten, dass Informationen dort stehen, wo sie sinngemäß hingehören. Allgemeine Hinweise für das Zielgebiet oder Land darf der Reiseveranstalter zusammenfassen. Er muss jedoch bei der konkreten Leistungsbeschreibung darauf verweisen.
  2. Prospektvollständigkeit: Im Katalog müssen alle Umstände (positive und negative!) angeführt werden, die für die Entscheidung des Reisenden wesentlich sein können.
  3. Prospektwahrheit: Dies bedeutet, dass alles, was im Katalog/Prospekt beschrieben wird und mit Fotos do-kumentiert wird, als zugesagte Eigenschaft gilt. Der Reiseveranstalter muss ein realistisches Bild vermitteln. Da die Kataloge im Voraus erstellt werden, kann es – etwa durch Umbauarbeiten – zu Abweichungen kommen. Darüber muss der Reisende jedoch aufgeklärt werden.

Für die im Katalog oder Prospekt zugesagten Leistungen muss der Reiseveranstalter auch einstehen. Wenn Leistungen nicht in der vereinbarten Form erbracht werden, liegt ein Mangel vor und der Reisende hat einen Anspruch auf Gewährleistung (verschuldensunabhängig). Dazu wird empfohlen gleich am Urlaubsort die Ver-besserung des Mangels zu verlangen bzw. Beweise zu sichern, in dem man Fotos und Videos macht und sich Adressen von anderen Betroffenen geben lässt.

Mehr Tipps zum Thema Urlaub:
www.arbeiterkammer.at/www-1002.html

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