Pensionsreform: Geldbeschaffung statt Pensionssicherung

Allein auf die entschlossenen Aktionen des ÖGB ist es zurückzuführen, dass die Bundesregierung am »runden Tisch« mit einem Angebot reagierte, das die Abschaffung der vorzeitigen Alterspensionen über einen längeren Zeitraum erstreckte und die Wirkung der meisten Kürzungsmaßnahmen mit 10% einschränkte.

Freilich, die Pensionsreform, die nunmehr vorliegt, ist und bleibt sozial ungerecht.

ÖGB-Vorstellungen für eine umfassende Pensionsreform

Der ÖGB hat in den letzten Wochen und Monaten immer wieder seine Eckpunkte für eine umfassende, gerechte und nachhaltige Pensionsreform vorgestellt, die nunmehr – wie immer angekündigt – von einer eigenen ÖGB-Arbeitsgruppe bis zum Herbst ausgearbeitet werden. Voraussetzungen für eine umfassende Pensionsreform sind nach Ansicht des ÖGB:

  • ein künftig einheitliches Pensionssystem für alle Berufsgruppen (»gleicher Beitrag – gleiche Leistung«, 65-45-80),
  • ein flexibler Pensionszugang (Wahlfreiheit) statt Abschaffung der vorzeitigen Alterspensionen,
  • ein leistungsorientiertes Pensionskonto (mit dem Leistungsziel: Lebensstandardsicherung); bei einem beitragsorientierten Pensionskonto wird vor allem für Junge die zukünftige Alterssicherung ungewiss,
  • die rasche und zeitgleiche Umsetzung der vorgenannten Eckpunkte,
  • ein dem Vertrauensschutz entsprechender Übergang in das neue System,
  • eine Verbesserung der eigenständigen Alterssicherung der Frauen und eine generelle Dotierung der Ersatzzeiten nach dem Verursacherprinzip,
  • eine bessere Gesundheitsvorsorge (Prävention) und
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsmarktlage insbesondere für ältere ArbeitnehmerInnen.

Auf dieser Grundlage war und ist der ÖGB immer bereit, an einer Pensionsreform für die Zukunft mitzuwirken. Diese Vorstellungen werden aber von der nun vorliegenden »Pensionsreform der Bundesregierung« keinesfalls erfüllt.
Beschlossene »Pensionsreform« ist und bleibt sozial ungerecht

So sieht die im Budgetbegleitgesetz 2003 enthaltene Pensionsreform 2003 samt »Abmilderungen« im Einzelnen aus:

»Freilich, die Pensionsreform, die nunmehr vorliegt, ist und bleibt sozial ungerecht.«

Abschaffung der vorzeitigen Alterspensionen: Die »Pensionsreform 2003« sieht zunächst eine vollkommene Beseitigung der Möglichkeit, vor 65/60 in Pension zu gehen, innerhalb weniger Jahre vor. Ausnahmen davon sind nur mehr die Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspensionen, für die der Arbeitsminister allerdings auch schon weitere Verschlechterungen für die Zukunft angekündigt hat. Damit wird den Menschen jede Wahlmöglichkeit beim Pensionsantritt genommen.

Die ohnehin sehr schlechte Lage auf dem Arbeitsmarkt wird durch das zwangsweise Hinausschieben des Pensionsantrittsalter weiter verschärft.

Abschaffung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer: Im Jahr 2004 – beginnend mit 1. 7. 2004 – wird das Antrittsalter (derzeit Männer 61,5 Jahre, Frauen 56,5 Jahre) um zwei Monate pro Quartal und in den Jahren 2005 bis Juni 2014 um einen Monat pro Quartal angehoben.

Das bedeutet zum Beispiel, dass ein heute 55-jähriger Versicherter durch die Pensionsreform 2000 eine Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters um 1,5 Jahre (auf 61,5) erfahren hat, durch die Pensionsreform 2003 weitere zusätzliche Jahre später, also erst mit 63,5, erst im Herbst 2011 in Pension gehen kann. Diese »doppelte« Betroffenheit innerhalb von weniger als drei Jahren um 3,5 Jahre stellt sozialpolitisch einen massiven Eingriff in die Lebensplanung der ArbeitnehmerInnen dar, der für viele mit längerer Arbeitslosigkeit einhergeht.

Abschaffung der vorzeitigen: Alterspension wegen Arbeitslosigkeit: Die Abschaffung dieser Pensionsart erfolgt übergangslos schon mit 1. 1. 2004. ArbeitnehmerInnen, die die Anspruchsvoraussetzungen für diese Pensionsart erfüllen (vereinfacht: Vorangegangene 12-monatige Arbeitslosigkeit, 20 Beitragsjahre in den letzten 30 Jahren) und das Anfallsalter von 61,5 (56,5) in den Jahren 2004 bis 2006 erreichen (Befristung), erhalten ein so genanntes »Übergangsgeld«. Das so genannte Übergangsgeld ist ein um 25 Prozent erhöhtes Arbeitslosengeld.

Für viele ArbeitnehmerInnen bedeutet das Übergangsgeld, verglichen mit dem Bezug der vorzeitigen Alterspension nach jetzigem Recht Leistungskürzungen (drastisch vor allem bei Frauen, die aus Teilzeit heraus arbeitslos werden).

Die derzeit noch mögliche vorzeitige Alterspension wegen Arbeitslosigkeit wird von Frauen besonders stark in Anspruch genommen, da hier neben der vorangehenden einjährigen Arbeitslosigkeit weniger Versicherungszeiten erforderlich sind als bei der vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer.

Massive Pensionskürzungen

Bei der Pensionsreform 2003 geht es aber nicht nur um die Abschaffung der Möglichkeiten, vor 65/60 in Pension zu gehen. Es kommen massive Pensionskürzungen hinzu. Die Devise der Bundesregierung für die ArbeitnehmerInnen heißt also:

Erstens: Ihr geht später in Pension, zweitens: Die Arbeitsplätze haben wir für euch nicht und drittens: Wenn ihr später in Pension geht, dann mit deutlich weniger Geld.

Zu beachten ist darüber hinaus, dass die Verschlechterungen im Leistungsrecht auch die Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension betreffen, was sich insbesondere aus der Neuordnung der Steigerungsprozentsätze und der Durchrechnung ergibt.

Senkung des Steigerungsbetrages von 2% auf 1,78% bis 2009: Die so genannten »Steigerungsbeträge« (jener Prozentsatz, um den pro Versicherungsjahr der Pensionsanspruch steigt) werden in den kommenden fünf Jahren von 2 auf 1,78% reduziert1). Der Steigerungsbetrag beträgt im Jahr 2004
1,96%, im Jahr 2005 1,92%, im Jahr 2006 1,88%, im Jahr 2007 1,84%, im Jahr 2008 1,80% und ab dem Jahr 2009 1,78 %. Die Neuregelung hat zur Folge, dass im Endausbau die Höchstpension – 80 % der Höchstbemessungsgrundlage – erst nach 45 Jahren erreicht wird. Bisher hatte man den Wert schon nach 40 Jahren erreicht. Die Absenkung des Steigerungsprozentsatzes bedeutet im Endausbaustadium für alle, die weniger als 40 Versicherungsjahre haben, einen Pensionsverlust von 11% (der bis auf weiteres durch die sogenannte »Deckelung« nur mit 10% durchschlägt). Da Frauen – auch in Zusammenhang mit dem niedrigeren Regelpensionsalter (60) vor allen Dingen aber aufgrund von Berufsunterbrechungen wegen Kindererziehungs und Pflege – typischerweise kürzere Versicherungszeiten haben, werden sie von der Senkung des Steigerungsbetrages häufiger und stärker betroffen als Männer.

»Die ohnehin sehr schlechte Lage auf dem Arbeitsmarkt wird durch das zwangsweise Hinausschieben des Pensionsantrittsalter weiter verschärft.«

Erhöhung der Abschläge: Die Abschläge werden von drei Prozentpunkten der Bemessungsgrundlage pro Jahr, das der/die Versicherte vor 65/60 in Pension geht, auf 4,2% der Bruttopension pro Jahr des früheren Pensionsantrittsalters erhöht. Dabei darf die Bruttopension vor Abzug höchstens 80% der Bemessungsgrundlage betragen. Ab dem Jahr 2009 (bei Erreichen des Steigerungsbetrages von 1,78%) darf die Bruttopension vor Abschlag bei mehr als 45 Versicherungsjahren auch über 80% liegen (Bonus für lange Versicherungszeit).

Die Abschläge werden demnach von umgerechnet 3,75% auf 4,2% der Bruttopension erhöht. Aufgrund der Umstellung der Berechnungsmethode sind vor allem Menschen mit langer Versicherungszeit und die so genannten »Hackler« besonders hart von den neuen Abschlägen betroffen.

Ausdehnung des Durchrechnungszeitraumes: Der Durchrechnungszeitraum (der angibt, aus welchen Beitragsjahren die Pensionsbemessungsgrundlage gebildet wird) wird ab 1. 1. 2004 um ein Jahr pro Kalenderjahr von derzeit 15 auf 40 Beitragsjahre ausgedehnt. Pro Kind verringert sich der Durchrechnungszeitraum um drei Jahre. Die Maßnahme bedeutet natürlich, dass zu den bisher besten 15 Einkommensjahren schwächere Einkommenszeiten (z. B. Teilzeit) bei Frauen zur Pensionsbemessung dazukommen.2) Pro zusätzlichem Jahr des verlängerten Durchrechnungszeitraumes ist mit einer durchschnittlichen Pensionskürzung von einem Prozent zu rechnen, wobei auch hier bis auf weiteres die Gesamtdeckelung zum Tragen kommt.

Deckelung der Gesamtverluste in Höhe von 10% gegenüber der Pensionsberechnung nach geltendem Recht: Die Pensionskürzungen durch niedrigere Steigerungsbeträge und höhere Abschläge (vor allem aber auch durch die Ausdehnung der Durchrechnung) ohne adäquate Erhöhung der Aufwertungsfaktoren hätten ursprünglich – gerade für die jüngere Generation – 40% und mehr betragen.

Die letztlich eingeführte 10 Prozent-Deckelung für die Gesamtverluste verhindert zwar mittelfristig diese ursprünglichen Extremverluste – kurzfristige Verluste von 10% für Männer mit langen Versicherungszeiten treten aber bereits ab 2004 ein. Ab 2009 haben fast alle Männer und Frauen diesen 10 %igen Verlust in Kauf zu nehmen.

Technisch funktioniert die Verlustdeckelung so: Bei Pensionen mit Stichtagen nach dem 31. 12. 2003 ist eine Vergleichsberechnung vorzunehmen. Ist die nach der Pensionsreform errechnete Neupension um mehr als 10% niedriger als die Vergleichspension nach altem Recht, gebührt dem/der Pensionisten/in 90% der Vergleichspension. Der Gesamtdeckel umfasst allerdings nicht jene in der Pensionsreform 2003 vorgesehenen Verluste, die aus der Nichtanpassung im ersten Jahr nach der Zuerkennung der Pension entstehen. Außerdem besteht die politische Gefahr, dass der Deckel bald aufgehoben wird und dann alle »Verluste« durch die Pensionsreform 2003 voll auf die Menschen durchschlagen.

Aussetzen der Pensionsanpassung im ersten Jahr: Die angekündigte Anpassung der Pensionen mit der Inflationsrate wird in den Jahren 2004 und 2005 abgesagt.

Ein weiterer Kern der Pensionsreform 2003 ist, dass alle Pensionsneuzugänge im ersten Jahr nach Pensionsantritt keine Pensionserhöhung erhalten. Dieser »Aussetzer« bedeutet für alle PensionistInnen eine weitere Reduktion von durchschnittlich 2% auf Lebenszeit, wodurch sich die Verluste (10 Prozent-Deckel und Nichtanpassung im ersten Jahr) auf 12% erhöhen. Das sind insgesamt eineinhalb Monatspensionen. Darüber hinaus ist die angekündigte Anpassung der Pensionen mit der Inflationsrate in den Jahren 2004 und 2005 von den Regierungsparteien abgesagt worden. Wertgesichert werden nur Pensionen bis zur Höhe der Durchschnittspension (Medianwert 660,00 Euro). Damit werden für die Hälfte der PensionistInnen die Pensionen real gekürzt. Die PensionistInnen verlieren allein in den nächsten zwei Jahren mehr als 200 Millionen Euro. Die Ankündigung, dass in bestehende Pensionen nicht eingegriffen wird, ist somit unwahr.

»Hacklerregelung«: Jahrgänge bis 46/51 dürfen bei Vorliegen von 45/40 Beitragsjahren weiter mit 60/55 in Pension gehen. Die Abschläge, von denen auch »Hackler« betroffen sind, betragen 4,2% der Bruttopension pro Jahr, das der/die Versicherte vor dem für seinen/ihren Jahrgang geltenden Antrittsalter für die vorzeitige Alterspension in Pension geht. Die Abschläge werden von der Bruttopension berechnet. Versicherte, die vor dem 1. 7. 1948 bzw. vor dem 1. 7. 1953 geboren sind, können die sogenannte »Hacklerregelung« unter obigen Voraussetzungen mit 61,5/56,5 Jahren in Anspruch nehmen.

Beitragsjahre sind nur jene Jahre, in denen tatsächlich ein Arbeitsverhältnis bestand. Für die sogenannte »Hacklerregelung« werden auch Kindererziehungszeiten und Präsenzdienstzeiten angerechnet. Arbeitslosigkeit und sonstige Ersatzzeiten bleiben unberücksichtigt. Daher kann die sogenannte »Hacklerregelung« nur von wenigen Personen in Anspruch genommen werden. Jemand, der zwar 45 oder mehr Versicherungsjahre aufweisen kann, in denen aber Ersatzzeiten wegen Arbeitslosigkeit oder längere Krankenstände enthalten sind, kann nicht mehr vorzeitig in Pension gehen.

Da der Abschlag nicht mehr, wie in der Regierungsvorlage, vom Regelpensionsalter, sondern nunmehr vom Antrittsalter für die vorzeitige Alterspension gerechnet wird, vermindern sich die Verluste der so genannten »männlichen Hackler«, bleiben aber dennoch spürbar. 3)

Schwerarbeitsregelung: Ein Pensionsantritt mit 60/55 soll nur dann weiter möglich sein, wenn der (die) Betreffende unter eine vom Sozialminister durch Verordnung zu erlassende SchwerarbeiterInnenregelung fällt. Diese SchwerarbeiterInnenregelung ist und bleibt eine Augenauswischerei, da die erst zu definierenden SchwerarbeiterInnen nur dann mit 60/55 in Pension gehen können, wenn sie die übrigen Voraussetzungen für die sogenannte »Hacklerregelung« (insbesondere 45 Beitragsjahre) erfüllen.

Pensionsreform schlägt auch bei kleinen Pensionen zu: Auch die letzten ÖVP-FPÖ-Verhandlungsrunden brachten keine nennenswerten Verbesserungen für BezieherInnen niederer Pensionen.

Die Schaffung eines Härteausgleichsfonds (errichtet im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen, Ansuchen beim Bundessozialamt, kein Rechtsanspruch, einmalige Zuwendung nach Maßgabe der Fondsmittel) degradiert PensionistInnen zu »Bittstellern« beim Bundessozialamt. Außerdem ist der Härteausgleichsfonds finanziell nur für drei Jahre dotiert4), die Pensionskürzungen für die Menschen wirken aber lebenslang.

Die geringfügige Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Ehepaare von 965 Euro auf 1000 Euro betrifft ca. 37.000 jetzt in Pension befindliche Personen. Für die von Kürzungen betroffenen Neuzugänge von jährlich weniger als 500 Personen ist die Maßnahme als Kompensation für Pensionskürzungen nahezu irrelevant.

Sonstige Maßnahmen:

Verlängerung der Altersteilzeit: Für jene Personen, die sich am 31. 3. 2003 in Altersteilzeit befunden haben, gilt noch der Zeitpunkt für den Pensionsantritt nach derzeitigem Recht. Die Pensionsverluste (insbesondere Abschlagsverluste) nach dem neuen Recht treffen sie jedoch voll. Für jene, deren Altersteilzeit zwischen dem 1. 4. 2003 und 31. 12. 2003 wirksam geworden ist, kann Altersteilzeit bis zum jeweils geltenden Pensionszeitpunkt verlängert werden. Altersteilzeit nach dem
1. 1. 2004 wird allerdings stark eingeschränkt. Die Laufzeit beträgt nur mehr fünf Jahre – eine Blockung der Altersteilzeit und voller Lohnzuschuss für den Arbeitgeber sind nur mehr bei einer Ersatzkraftstellung möglich, was eine weitgehende Entwertung der Möglichkeit zu Altersteilzeit bedeutet.

Rückerstattung nachgekaufter Schul- und Studienzeiten:

Wer Schul- und/oder Studienzeiten nachgekauft hat, um damit die Versicherungsjahre für den vorzeitigen Pensionsantritt wegen langer Versicherungsdauer zu erreichen, wird wegen der schrittweisen Verunmöglichung des früheren Antritts herb enttäuscht. Es sollen zwar jene Zeiten rückerstattet werden, die weder anspruchs- noch leistungswirksam (im Sinne einer erhöhten Pension) werden.

Die nachgekauften Schul- und Studienzeiten werden aber in den meisten Fällen leistungswirksam: Sie erhöhen die Pension, wenn auch in einem geringeren Ausmaß als im Zeitpunkt des Einkaufes erwartet. Selbst wenn es sich hierbei nur um eine geringfügige Erhöhung handelt, kommt es daher zu keiner Rückerstattung. Die Rückerstattung wird deshalb kaum jemals gefordert werden können. In Hinkunft können 12 statt nur 8 Monate pro Jahr nachgekauft werden.

1) Ursprünglich war diese Senkung schon für die nächsten drei Jahre geplant.
2) Die von den Interessenvertretungen der ArbeitnehmerInnen vehement verlangten Aufwertungen zurückliegender Verdienstzeiten mit der Lohnentwicklung sind nicht verwirklicht.
3) Für so genannte »weibliche Hackler« bedeuten diese neuen Regelungen in fast allen Fällen Verbesserungen gegenüber dem geltenden Recht.
4) 2004 10 Millionen Euro, 2005 16 Millionen Euro und 2006 18 Millionen Euro

R E S Ü M E E

Pensionsreform unakzeptabel

Obwohl es aufgrund der entschlossenenAktionen des ÖGB zweifellos zu wichtigen Änderungen der ursprünglichen Regierungsvorschläge gekommen ist, bleibt die Pensionsreform für die Interessenvertretungen der ArbeitnehmerInnen unakzeptabel.

Die vorgesehenen Kürzungen sind überfallsartig und massiv: Für viele sofort, für die meisten in wenigen Jahren 12%. Das sind eineinhalb Monatspensionen.

Auch Menschen, die ein ganzes Leben gearbeitet haben, sind von diesen Verlusten betroffen und verlieren massiv.

Das gilt auch für Menschen mit 45 Beitragsjahren – die vollmundige Ankündigung der kleineren Regierungspartei, dass so genannte »Hackler« ohne Abschläge in Pension gehen können, blieb bloße Wunschvorstellung.

Die Pensionsreform schlägt auch bei kleinen Pensionen mit voller Härte zu, Frauen bleiben ohne eigenständige Alterssicherung, das Pensionsalter wird erhöht, ohne dass es für die ArbeitnehmerInnen Wahlmöglichkeiten gibt.

Vor allem aber auch das Hinausschieben der Harmonisierung der Pensionssysteme macht deutlich: Die Pensionsreform 2003 ist Geldbeschaffung statt Pensionssicherung.

Von Richard Leutner (Leitender Sekretär des ÖGB)

Dieser Artikel erschien in der Ausgabe .

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